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Schulordnungsmaßnahmen sind unabhängig von Strafmündigkeit

Arbeitnehmer & Auszubildende 28. August 2020
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UMB-O / stock.adobe.com

Eine Schule kann das Fehlverhalten von Schülern unabhängig von deren Strafmündigkeit ahnden (z.B. tätlicher Angriff während des Unterrichts). Schulordnungsmaßnahmen können deshalb gegen Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, verhängt werden.

Ein minderjähriger Schüler wurde nach einem gezielten tätlichen Angriff während des Unterrichts von der Schule verwiesen. Der Schüler bzw. dessen Eltern wehrten sich gegen den „Rausschmiss“. Die Schulentlassung sei rechtswidrig, da der Schüler zur fraglichen Zeit erst 13 Jahre alt war und damit strafunmündig (§ 13 Strafgesetzbuch). Das auf die Tat durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren sei aus diesem Grund bereits eingestellt worden, trugen die Eltern vor.

Der Instanzenzug endete vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das sich auf die Seite der Schulleitung stellte und die Schulordnungsmaßnahme für rechtmäßig erachtete: Die Schulentlassung durfte ausgesprochen werden.

Die Rechtmäßigkeit von schulischen Sanktionen hängt nicht von der Strafmündigkeit der betroffenen Schüler ab: Schul- und Strafrecht folgen nicht denselben Regeln.

Für schulische Sanktionsmaßnahmen kommt es nicht auf die Schuldunfähigkeit bzw. die Strafmündigkeit im strafrechtlichen Sinne an. Dort gilt: Ist der Täter bei Begehung einer Tat noch keine 14 Jahre alt ist, kann er weder wegen vorsätzlichen noch wegen fahrlässigen Handelns strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Das Alter steht aber der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen, die den schulischen Bereich betreffen, nicht entgegen. Denn Schulordnungsmaßnahmen sind an der individuellen, nicht altersabhängigen Einsichtsfähigkeit eines Schülers zu messen. Allein darauf kommt es an. Ob der Schüler im strafrechtlichen Sinn zur Verantwortung herangezogen werden kann, ist aus diesem Grund im Schulrecht unbeachtlich.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.7.2020, 19 A 4548/18