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Schule: Ausschluss von Kursfahrt nach Vandalismus

Arbeitnehmer & Auszubildende 15. Dezember 2017
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Schule: Ausschluss von Kursfahrt nach Vandalismus

© allegra47 / stock.adobe.com

Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum kann zum Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung führen. So darf ein Schüler, der Schulwände beschmiert, von einer geplanten Kursfahrt ausgeschlossen werden.

Ein volljähriger Oberstufenschüler war nachts mit Mitschülern in das Schulgebäude eingedrungen. Mit zwei Smartboard-Stiften, die zum Schulinventar gehörten, bemalte er die Wände eines Schulneubaus.

Er wurde bei dieser Aktion von der Polizei auf frischer Tat ertappt. Die Schulkonferenz beschloss als Sanktion, dass der Schüler an einer geplanten Kursfahrt nach Schottland, die unmittelbar bevorstand, nicht teilnehmen darf.

Gegen diesen Ausschluss versuchte der junge Mann sich mit einem gerichtlichen Eilantrag zu wehren. Zur Begründung führte er an, er sei unter Alkoholeinfluss auf einer Party zu der Aktion, in das Schulgebäude einzudringen, von seinen Mitschülern angestiftet worden. Die Schule sei nicht abgeschlossen gewesen. Das Beschmieren der Wände gehe ausschließlich auf das Konto von drei schulfremden Jugendlichen. Diese Tat könne ihm nicht zugerechnet werden. Er habe sie gemeinsam mit seinen Mitschülern nicht verhindern können.

Das Verwaltungsgericht Berlin bewertete die Sachlage jedoch anders und gab der Schulleitung Recht. Der verhängte Ausschluss von der Klassenfahrt ist rechtmäßig.

Ordnungsmaßnahmen dürfen verhängt werden, wenn ein Schüler durch einen objektiven Pflichtverstoß die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt (z.B. durch das nächtliche Betreten der Schule ohne Erlaubnis, den Diebstahl von Unterrichtsmaterialien sowie die Sachbeschädigung durch Beschmieren von Wänden).

Der Vandalismus in der Schule führt dazu, dass das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten Schulbetrieb erschüttert wird. Die Schmiererei an den Wänden führt diese Störung optisch im Schulalltag fort.

Die Ordnungsmaßnahme ist auch inhaltlich angemessen und vertretbar. Dass der Schüler hier auf die Bildungserfahrung einer Kursfahrt verzichten muss, liegt in Wesen der Sanktion.

VG Berlin, Beschluss vom 1.12.2017, VG 3 L 1317.17