Direkt zum Inhalt

Nebenjob – was erlaubt ist und was nicht

Arbeitnehmer & Auszubildende 25. Juni 2015
Image

© Lulu Berlu / fotolia.com

Erst Zeitungen austragen, dann weiter ins Büro und danach noch an der Tankstelle aushelfen. Immer mehr Arbeitnehmer brauchen einen zweiten Job, um ihr Einkommen aufzubessern. Aber was ist eigentlich erlaubt und was sagt der Arbeitgeber?

Egal, ob Sie nebenbei noch ein weiteres Arbeitsverhältnis eingehen, Sie selbstständig arbeiten oder als Ehrenamtlicher noch ein paar Euro dazuverdienen, verbieten darf Ihnen das Ihr Arbeitgeber zunächst einmal nicht. Jeder Arbeitnehmer darf grundsätzlich einem Nebenjob nachgehen, also einer beruflichen Tätigkeit, die er neben seinem Hauptjob ausübt.

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer generell untersagt wird, eine Nebentätigkeit auszuüben, ist unwirksam.

Nebenjob ist grundsätzlich zulässig

Als Arbeitnehmer schulden Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft nur während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. In Ihrer Freizeit können Sie grundsätzlich tun und lassen, was Sie wollen. Deshalb können Sie auch ohne Weiteres eine Nebentätigkeit ausüben.

Nur unter bestimmten Umständen ist ausnahmsweise eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie

  • Ihr Hauptarbeitsverhältnis gefährden,
  • zu Ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz treten,
  • die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit überschreiten oder
  • in Ihrem Urlaub einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen.

Achtung: Eine unzulässige Nebentätigkeit kann für den Arbeitnehmer gravierende arbeitsrechtliche Folgen haben. Diese reichen von der bloßen Abmahnung über die ordentliche, unter Umständen sogar außerordentliche (fristlose) Kündigung, bis zur Verpflichtung, Schadensersatz an den Arbeitgeber leisten zu müssen.

Wenn der Hauptarbeitsvertrag gefährdet wird

Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer durch sie so sehr beansprucht wird, dass er seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann.

 Der Arbeitnehmer arbeitet neben seiner Haupttätigkeit abends und nachts noch in einem Restaurant. Wegen der nächtlichen Arbeit ist er bei seiner täglichen Arbeit häufig übermüdet und erscheint zu spät zur Arbeit.

Wenn der Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz tritt

Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber in dessen Geschäftsbereich keine Konkurrenz machen. Er hat also alles zu unterlassen, was das Geschäft seines Arbeitgebers beeinträchtigt. Hierzu gehört auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in Konkurrenz zu seinem Hauptarbeitgeber steht.

Achtung: Von einer Konkurrenztätigkeit ist nicht auszugehen, wenn die Nebentätigkeit keinerlei unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen darstellt. Eine in der Betriebskantine beschäftigte Arbeitnehmerin kann also nach Feierabend in der Kantine des Mitbewerbers arbeiten, ohne das Konkurrenzverbot zu verletzen.

Wenn der Arbeitnehmer die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit überschreitet

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus seinem Hauptarbeitsverhältnis darf zusammen mit der Arbeitszeit aus der Nebentätigkeit die arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze von grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche sind dies 48 Wochenstunden.

 Wenn der Arbeitnehmer in seinem Hauptberuf 40 Stunden pro Woche arbeitet, darf er seinen Nebenjob maximal 8 Stunden pro Woche ausüben.

Wenn der Arbeitnehmer in seinem Urlaub einer Erwerbstätigkeit nachgeht

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Urlaubszweck ist die Erholung des Arbeitnehmers. Es ist aber nicht jede Erwerbstätigkeit verboten, sondern nur eine dem Urlaubszweck widersprechende. Was dem Urlaubszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall.

 Gefälligkeitstätigkeiten bei Verwandten und Freunden gegen Kost und Logis sind erlaubt. Körperliche Anstrengungen in frischer Luft (z. B. Erntehelfer bei der Weinlese) können dem Urlaubszweck dienen, wenn der Arbeitnehmer einen Schreibtischjob ausübt. Nicht zulässig ist es dagegen, wenn der als Hausmeister beschäftigte Arbeitnehmer in seinem Urlaub auf dem Bau arbeitetet, um sich einige Euro dazuzuverdienen.

Muss eine Nebentätigkeit angezeigt werden?

Grundsätzlich müssen Sie eine Nebentätigkeit nur dann Ihrem Arbeitgeber anzeigen, wenn Sie dazu ausdrücklich nach dem Arbeitsvertrag oder nach einem anwendbaren Tarifvertrag verpflichtet sind. Ist das nicht der Fall, müssen Sie Ihren Arbeitgeber von sich aus über einen Nebenjob informieren, wenn dessen berechtigte Interessen gefährdet sind, weil beispielsweise durch den Nebenjob Ihre Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt werden können.

Ist die Erlaubnis des Arbeitgebers notwendig?

Wer einen Nebenjob ausüben will, braucht hierfür grundsätzlich nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers. Zwar ist eine Regelung im Arbeitsvertrag zulässig, nach der der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers von seiner Erlaubnis abhängig macht, der Arbeitgeber muss allerdings seine Zustimmung zur Nebentätigkeit erteilen, wenn seine Interessen nicht beeinträchtigt sind und der Arbeitnehmer die gesetzlichen Grenzen bei der Ausübung der Nebentätigkeit einhält.