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Mobbing-Schmerzensgeld: Hohe Anforderungen an Beweislast

Arbeitnehmer & Auszubildende 11. November 2020
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Andrey Popov / stock.adobe.com

Wer Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund Mobbings geltend macht, muss konkret darlegen, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert und wie gesundheitlich neutrale Maßnahmen zu der Krankheit führten.

Ein einem schwerbehinderter Menschen gleichgestellter Arbeitnehmer focht mit seinem Arbeitgeber wiederholt Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht aus. Dabei ging es unter anderem um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, um Entgeltstreitigkeiten und um einen Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer obsiegte vor Gericht überwiegend.

Der Arbeitgeber wollte neuerlich kündigen, erhielt aber die dafür erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nicht. Der Mitarbeiter sah sich gemobbt und machte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 53.000,- geltend.

Das Landesarbeitsgericht Köln versagte ihm den Anspruch jedoch unter Hinweis auf die in Mobbing-Streitigkeiten hohen Hürden der sogenannten »Darlegung- und Beweislast«, die der Mann hier nicht erfüllt hat.

Der Arbeitnehmer muss konkret darlegen und beweisen, dass die arbeitsrechtlichen Maßnahmen (z.B. arbeitsrechtliche Weisungen, Abmahnungen, Kündigung) systematische Mobbing-Handlungen darstellen, die ihn in seinem Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzten. Problematisch ist hierbei, dass es für die einzelnen Rechtsstreitigkeiten jeweils konkrete Anlässe gab. Die Rechtsfragen hatte der Arbeitgeber im Einzelfall überwiegend zu seinen Gunsten geklärt.

Der Arbeitnehmer kann eine »billige Entschädigung« wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund Mobbings ferner nur dann verlangen, wenn ein konkreter Schaden vorliegt. Wie bei jedem anderen Schadensersatzanspruch ist ein Schadensnachweis erforderlich – hier der einer konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung. Dabei hat der Arbeitnehmer die Pflicht, genau nachzuweisen, welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert hat. Allein der Umstand, dass der Mann sich in ärztlicher Behandlung befindet genügt nicht.

Schließlich muss betroffene Arbeitnehmer auch noch die Ursächlichkeit von Mobbing-Handlung und Krankheit beweisen. Er muss also vortragen, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich an sich neutrale (arbeitsrechtliche) Maßnahmen konkret geeignet sein, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen.

LAG Köln, Urteil vom 10.7.2020, 4 Sa 118/20