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Lehrerfoto bleibt im Schuljahrbuch

Arbeitnehmer & Auszubildende 24. Juli 2020
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W PRODUCTION / stock.adobe.com

Ein Lehrer, der freiwillig bei einem Fototermin mit Schulklassen mitgewirkt hat, hat keinen Anspruch darauf, dass Fotos von ihm nachträglich aus einem Schuljahrbuch entfernt werden.

Ein Lehrer nahm an einem Fototermin in der Schule teil. Dort ließ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab wie bereits im Vorjahr ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus.

Der Lehrer wollte die Veröffentlichung der Fotos verhindern. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe nicht in die Veröffentlichung eingewilligt. Er stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos im Schuljahrbuch habe er nicht gekannt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schrieb dem Pädagogen jedoch ins Stammbuch: Wer sich freiwillig mit seinen Schülern ablichten lässt, kann nicht verlangen, dass das Foto nachträglich aus einem Schulbuch entfernt wird.

Nach dem Kunsturhebergesetz bedarf es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule. Diese Bildnisse sind aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Doch selbst, wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen wäre, hat der Lehrer konkludent eingewilligt. Er ließ hat sich mit beiden Schülergruppen fotografieren. Er kann sich nicht drauf berufen, von einer Veröffentlichung nichts gewusst zu haben, da bereits in der Vergangenheit Schuljahrbücher veröffentlicht wurden.

Ihm ist ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, einerseits die Foto-Aktion strikt abzulehnen, andererseits daran mitzuwirken. Dem Pädagogen musste klar gewesen sein, dass der Fototermin dazu dient, Bilder für die Veröffentlichung im Jahrbuch zu machen.

Eine Interessenabwägung ergibt darüber hinaus: Die Persönlichkeitsrechte des Lehrers sind kaum beeinträchtigt. Er wurde im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen Situation fotografiert. Die Bilder sind in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Es überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei lokalen gesellschaftlichen Anlässen (z.B. das der Schüler und ihrer Angehörigen hinsichtlich der Dokumentation in einem Schuljahrbuch).

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.4.2020, 2 A 11539/19.OVG