Direkt zum Inhalt

Kritisierter Lehrer bekommt kein Schmerzensgeld

Arbeitnehmer & Auszubildende 30. Januar 2018
Image
Kritisierter Lehrer bekommt kein Schmerzensgeld

© micromonkey / stock.adobe.com

Die berechtigte Kritik von Eltern an den Unterrichtsmethoden begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld des unterrichtenden Lehrers.

Eine Lehrerin unterrichtete an einer Gesamtschule die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. Ihre Unterrichtsmethoden waren wiederholt von Eltern kritisiert worden. Der Lehrerin wurde die Bloßstellung und Beleidigung von einzelnen Schülern vor der ganzen Klasse vorgeworfen, ebenso ihre mangelnde Gesprächsbereitschaft und Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings.

Der Elternjahrgangssprecher der Klassen 5 und 6 hatte zunächst erfolglos versucht, in Gesprächen zu vermitteln. Im nächsten Schritt hat er die Beschwerden auf Bitten der Schulleitung zusammengefasst.

Die Lehrerin fühlte sich dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, die Vorwürfe seien unzutreffend. Über ihren Anwalt verlangte sie vom Elternjahrgangssprecher die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 30.000,-. Die schikanöse Kritik stelle eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.

Das Landgericht Köln entschied, die Lehrerin kann weder Unterlassung noch Schadensersatz verlangen. Die bloße Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe stellt keine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Elternjahrgangssprechers dar. Darin ist auch keine Meinungsäußerung oder ein Werturteil zu sehen, das die Lehrerin in ihren Rechten verletzt haben könnte.

Ansprüche auf der Grundlage des AGG scheiden ebenso aus. Es ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da keine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes vorliegt.

LG Köln, Urteil vom 6.12.2017, 12 O 135/17