Direkt zum Inhalt

Kopfnoten in wichtigen Schulzeugnissen verfassungswidrig

Arbeitnehmer & Auszubildende 3. Dezember 2018
Image

grafikplusfoto / stock.adobe.com

Kopfnoten in Schulzeugnissen (z.B. Arbeits- und Sozialverhalten) greifen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie benachteiligen Schüler bei einer Bewerbung. Kopfnoten entbehren in Sachsen der Gesetzesgrundlage. Sie sind verfassungswidrig.

Ein Schüler der 10. Klasse einer Realschule wollte sich im laufenden Schuljahr um einen Ausbildungsplatz bewerben. Der Junge sah sich dabei durch die sogenannten »Kopfnoten« im Zeugnis der 9. Klasse benachteiligt. Dieses Zeugnis liegt der Bewerbung üblicherweise bei. Kopfnoten bezeichnet Schulnoten, die etwas anderes als die Leistung in einem Einzelfach bewerten (z.B. Mitarbeit, soziales Verhalten).

Der Zehntklässler klagte deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Zeugnis der 9. Klasse, mit welchem er sich während des laufenden Schuljahres um einen Ausbildungsplatz für die Zeit nach abgeschlossenem Realschulabschluss bewerben möchte.

Das Verwaltungsgericht Dresden folgte der Argumentation des minderjährigen Schülers. Dieser kann verlangen, dass ihm die Schule das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung der Kopfnoten aushändigt.

Die Kopfnoten in wichtigen Schulzeugnissen wirken nicht nur schulintern, sondern haben Außenwirkung bei der Bewerbung. Denn sie sind für potenzielle Ausbildungsbetriebe oder Arbeitgeber von Interesse. Erfahrungsgemäß wirken sich schlechtere Bewertungen im Arbeits- und Sozialverhalten bei Bewerbungszeugnissen nachteilig aus, weil Arbeitgeber solche Bewerber seltener zum Vorstellungsgespräch einladen. Kopfnoten greifen somit in die Berufsfreiheit eines Schülers ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn es ist möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten.

Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Der Sächsische Landtag hat jedoch bislang keine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Zulässigkeit von Kopfnoten ausdrücklich regelt. Allein eine Bestimmung in der Schulordnung ist nicht ausreichend. Dies rechtfertigt einen Grundrechtseingriff nicht. Somit ist die Verwendung von Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen verfassungswidrig.

VG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018, 5 L 607/18; n. rk.