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Kleinbetrieb: Wer darf das Arbeitszeugnis unterschreiben – Chef oder Personalleiter?

Arbeitnehmer & Auszubildende 12. Oktober 2016
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© eccolo / fotolia.com

Auch in kleineren Betrieben (z. B. einer Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten) muss nicht zwingend der Arbeitgeber selbst ein Arbeitszeugnis unterschreiben. Dazu ist auch der Personalleiter berechtigt.

Eine Ärztin betreibt eine kleine Arztpraxis. Ihr Sohn nimmt dort die Aufgaben eines Personalleiters wahr und kümmert sich um alle Personalangelegenheiten.

In einem gerichtlichen Zeugnisstreit war die Arbeitgeberin verurteilt worden, einer angestellten Mitarbeiterin ein Zwischenzeugnis bestimmten Inhalts auszustellen. Dieser Verpflichtung kam die Arbeitgeberin nach, wobei das Zeugnis nicht von ihr selbst unterschrieben wurde, sondern der Sohn es unterzeichnete. An seine Unterschrift schlossen sich sein maschinengeschriebener Name und in Klammern der Zusatz „Personalleiter“ an.

Die beurteilte Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden. Sie wollte, dass die Chefin persönlich unterschreibt.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, das Zwischenzeugnis ist formal nicht zu beanstanden. Der Sohn der Arbeitgeberin durfte in seiner Eigenschaft als Personalleiter das Zeugnis unterschreiben.

Die Verurteilung der Ärztin als Arbeitgeberin, das Zwischenzeugnis auszustellen, steht dem nicht entgegen. Sie wurde damit nicht höchstpersönlich verpflichtet, das Zeugnis zu unterschreiben. Sie darf als Arbeitgeberin diese Aufgabe ihren Erfüllungsgehilfen überlassen (z. B. dem Personalleiter).

Auf diese Funktion wurde ausdrücklich in dem angefügten Zusatz unter der Unterschrift hingewiesen. Das Vertretungsverhältnis wie die Vertretungsbefugnis kommen damit hinreichend zum Ausdruck.

Diesen Vertretungsgrundsätzen steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen Kleinbetrieb mit wenigen Beschäftigten handelt. Es spricht nichts dagegen, auch in Kleinbetrieben wie einer kleinen Arztpraxis mit einer arbeitsteiligen Organisationsstruktur zu arbeiten (z. B. Trennung von ärztlichen Aufgaben und Personalangelegenheiten) und die Bereiche auf verschiedene Personen zu übertragen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. 6. 2016, 1 Ta 68/16