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Kein Schulplatz durch Angabe einer Scheinadresse

Arbeitnehmer & Auszubildende 28. August 2017
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Kein Schulplatz durch Angabe einer Scheinadresse

© Fotofreundin / fotolia.com

Wer sein schulpflichtiges Kind nur zum Schein in einer Wohnung anmeldet, um an einer bestimmten Grundschule (hier: in Berlin) einen Schulplatz zu ergattern, hat keinen Anspruch auf Aufnahme.

Nach dem Berliner Schulgesetz richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Einschulungsbereichs vorrangig nach dem Wohnsitz.

Deshalb hatte eine Mutter kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist, den Wohnsitz kurzfristig gewechselt. Sie gab an, einen Wohnungstausch mit ihrem Onkel vereinbart zu haben. Sie meldete sich und ihre drei Kinder in der 2-Zimmer-Wohnung ihres Onkels an. Zuvor hatte sie in einer deutlich größeren Wohnung gewohnt.

Die Schulbehörden prüfen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Schulanfänger anlassbezogen, ob ein Kind tatsächlich unter der angegebenen Meldeadresse wohnt. Im vorliegenden Fall sprachen die Umstände für eine Scheinadresse und so wurde die Aufnahme des Kindes in die begehrte Grundschule abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte mit seinem Beschluss die langjährige Rechtsprechung: Grundsätzlich sind die melderechtlichen Angaben der sorgeberechtigten Eltern bei der Aufnahmeentscheidung an eine bestimmte Schule maßgeblich.

Ergeben sich aber im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen können, ist die Schule nicht daran gebunden.

Hier ging die Behörde zu Recht von einem Scheinwohnsitz aus. Die Ummeldung in eine dem Onkel gehörende 2-Zimmer-Wohnung kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist wurde nicht plausibel erklärt.

Die Behörde durfte von einer Scheinanmeldung ausgehen. Der Umzug in eine deutlich kleinere Wohnung mit drei Kindern überzeugt nicht. Der Onkel hat den behaupteten Wohnungstausch auch nicht durch eine neue Meldebescheinigung oder die Ummeldung beim Strom- und Gasversorger untermauern können. Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

VG Berlin, Beschluss vom 8. 8. 2017, VG 8 L 416.17; n. rk.