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Heiratsbeihilfe, Urlaubs- und Weihnachtsgeld mindern Elterngeld nicht

Arbeitnehmer & Auszubildende 20. Mai 2018
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Heiratsbeihilfe, Urlaubs- und Weihnachtsgeld mindern Elterngeld nicht

© Dan Race / stock.adobe.com

Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen reduzieren das Elterngeld nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert.

Eine Steuerfachangestellte arbeitet vor der Geburt ihres Kindes am 7.1.2014 im Angestelltenverhältnis. Nach der Geburt des Kindes arbeitete sie in derselben Kanzlei in einem pauschal versteuerten Minijob weiter.

Der Arbeitgeber zahlte der Minijobberin zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Zahlungen versteuerte er ebenso pauschal.

Die zuständige Elterngeldstelle rechnete die Zahlungen jedoch aufgrund der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Frau an. Mit dieser Minderung war sie nicht einverstanden und klagte. Mit Erfolg.

Das Bundessozialgericht gab ihr recht. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens werden einmal gezahlte Vergütungen als »sonstige Bezüge« bei Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Eine Anrechnung von Heiratsbeihilfe, Urlaubs- und Weihnachtsgeld findet nicht statt.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern bei einem Minijob eine pauschale Versteuerung während des Elterngeldbezugs wählt. Für einen solchen Fall gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

BSG, Urteil vom 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R

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