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Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht für Unfall auf Uni-Party

Arbeitnehmer & Auszubildende 27. November 2018
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Alessandro Biascioli / stock.adobe.com

Die studentische Unfallversicherung deckt keine Uni-Partys ab. Es handelt sich dabei um keine universitäre Veranstaltung. Eine Verletzung im Party-Gerangel stellt deshalb keinen Arbeitsunfall dar.

Gemeinsam mit ein paar Kommilitonen hatte ein Student zu einer Halloween-Party eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität statt. Der Erlös sollte der Finanzierung des Examensballes dienen.

Der Student beobachtete, wie ein Gast eine Bierflasche aus dem Kühlschrank entwendete. Er forderte den Dieb auf, die Flasche zurückzustellen. Doch der ergriff daraufhin die Flucht, der Student folgte. Es kam bei der Verfolgungsjagd zu einem Gerangel und beide stürzten. Dabei zerbrach die Flasche und der Student verletzte sich schwer an der Hand. Erst wesentlich später erstattete er Anzeige gegen den Dieb.

Er forderte Ersatz von der Unfallkasse und argumentierte, wer bei der Verfolgung mutmaßlicher Straftäter sich verletzt, erleide einen Arbeitsunfall. Deshalb müsse die gesetzliche Unfallversicherung einstehen. Die Unfallversicherung lehnte ab.

Das Sozialgericht Mainz stellte sich auf die Seite der Versicherung: Es besteht kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt hat. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass sie in den Räumen der Universität stattfand.

Es liegt auch kein Fall des sogenannten »Unfallversicherungsschutzes für Verfolger« vor. Hier tritt die Versicherung nur ein, wenn die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund des Unfalls war. Hier standen aber nicht die strafrechtlichen Konsequenzen im Vordergrund, sondern es ging dem Verfolger vielmehr darum, dass der Dieb das Bier bezahlen sollte. Indiz dafür ist unter anderem, dass die Strafanzeige Anzeige erheblich verzögert gestellt wurde. Der Schutz privater Interessen fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

SG Mainz, Urteil vom 18.6.2018, S 14 U 45/17