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Diskriminiert das „Gendersternchen“?

Arbeitnehmer & Auszubildende 10. Dezember 2021
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studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Menschen, die sich auf eine Stellenanzeige bewerben, dürfen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Das Verwenden des Gendersternchens soll eine Diskriminierung vermeiden, es diskriminiert mehrgeschlechtliche Menschen nicht.

Eine Kreisverwaltung hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben. Die Anzeige enthielt unter anderem folgende Hinweise: »Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).« sowie: »Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.«

Eine zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person bewarb sich. Sie erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Begründung: Sie sei wegen des Geschlechts diskriminiert worden. Das verwendete Gendersternchen bei der Formulierung »Schwerbehinderte Bewerber*innen« sei entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest: Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht.

Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Dies ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. 

Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben.

Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz »m/w/d« deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs »Bewerber*innen« statt »Menschen« keinen diskriminierenden Charakter.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.6.2021, 3 Sa 37 öD/21