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Darf ich mit Kollegen übers Gehalt reden?

Arbeitnehmer & Auszubildende 15. Februar 2015
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© anawat_s / fotolia.com

Aber ja! Arbeitnehmer, die Kollegen die Höhe ihres Gehalts verraten, müssen weder Abmahnung noch Kündigung fürchten. Das gilt selbst dann, wenn ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Verschwiegenheitsklausel beinhaltet.

Arbeitsrichter urteilen, dass Verstöße gegen die Gleichbehandlung bei der Lohngestaltung von abhängig Beschäftigten andernfalls nicht erkannt werden.

“Über Geld redet man nicht, Geld hat man.” Besonders im deutschsprachigen Kulturkreis gilt es als übergriffig, Kollegen zu fragen, wie viel sie verdienen. Selbst im Freundes- und Bekanntenkreis gilt das Thema als Tabu. Auch Arbeitgeber gießen oft freudig Öl ins – vermeintlich – geschriebene Gesetz: Manch ein Unternehmen verspricht sich davon Vorteile fürs Betriebsklima. Motto: “Was ich (über meines Bürotischnachbarn Salär) nicht weiß, macht mich nicht heiß.” Gelegentlich schärfen Führungskräfte neuen Mitarbeitern ein, sich in trauter Pausenrunde auf keinen Fall übers liebe Geld auszutauschen.

Vertragliche Maulkörbe unwirksam

Das geht manchmal so weit, dass Arbeitgeber Klauseln in Arbeitsverträge aufnehmen, denen zufolge man übers monatliche Brutto zu schweigen habe. Solche Schweigeklauseln sind jedoch rechtlich unwirksam. Das bedeutet: Wer bei Käffchen oder Zigarette auf den Euro kommt, darf nicht abgemahnt oder gar gekündigt werden – eine Redefreiheit, die richterlichen Segen genießt.

Ein Landesarbeitsgericht hat gesprochen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock hat vor einigen Jahren einen entsprechenden Fall verhandelt: Ein Arbeitnehmer hatte eine Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag stehen, welche besagte, dass auch gegenüber anderen Firmenangehörigen die Höhe seiner Bezüge “im Interesse des Betriebsfriedens” vertraulich zu behandeln sei. Mit einem Kollegen hatte sich der Mann dennoch ausgetauscht – und prompt die Abmahnung erhalten. “Unzulässig” urteilten die Rostocker Richter. Ihre Begründung: Der Arbeitnehmer können nur durch das offene Gespräch herausfinden, ob ein Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz der Lohngestaltung verletze.