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Darf ein Lehrer ein Schülerhandy über das Wochenende einziehen?

Arbeitnehmer & Auszubildende 19. Mai 2017
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© yanlev / stock.adobe.com

Ein Lehrer darf nach einer Unterrichtsstörung ein Smartphone eines Schülers konfiszieren und über das Wochenende behalten. Eine „plötzliche Unerreichbarkeit“ stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte dar.

Ein Neuntklässler hatte an einem Freitag massiv den Unterricht gestört. Sein Klassenlehrer ließ sich daher das Mobiltelefon des Schülers aushändigen und behielt es über das Wochenende ein. Erst am Montag konnten die Eltern das Handy in der Schule wieder abholen.

Der Schüler selbst und seine Eltern klagten gegen diese Maßnahme. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig war. Der Schüler sah sich durch die Maßnahme ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt. Die Eltern sahen darin einen Eingriff in ihr Erziehungsrecht.

Das Verwaltungsgericht Berlin verneinte jedoch ein Feststellungsinteresse und sah die Klage auch inhaltlich als unbegründet an.

Hier war das Smartphone bereits wieder herausgegeben worden, deshalb kann die beantragte Feststellung nur dann ausgesprochen werden, wenn ein besonderes Interesse vorliegt. Da der Schüler aber zwischenzeitlich einen Schulwechsel vorgenommen hat, besteht weder eine Wiederholungsgefahr noch wirkt eine etwaige Diskriminierung fort. Es fehlt somit am notwendigen Feststellungsinteresse. Die Klage ist unzulässig.

Die Richter stellten ergänzend fest, dass die Einziehung des Smartphones über das Wochenende mit der Folge, dass der Schüler „plötzlich unerreichbar war“, keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Gleiches gilt mit Blick auf das elterliche Erziehungsrecht. Die zeitlich begrenzte fehlende Gebrauchsmöglichkeit eines Handys beeinträchtigt auch die Rechte der Eltern nicht unzumutbar.

VG Berlin, Urteil vom 4. 4. 2017, VG 3 797.15

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Rechtsprobleme an der Schule und im Unterricht