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Chat-Austausch während Online-Klausur rechtfertigt Exmatrikulation

Arbeitnehmer & Auszubildende 16. Mai 2023
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ant / stock.adobe.com

Wer sich mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine Chat-Gruppe während der gesamten Bearbeitungszeit einer Online-Prüfung intensiv austauscht, begeht eine schwerwiegende Täuschung. Dies rechtfertigt die Exmatrikulation.

Eine Studentin studierte im Bachelorstudiengang »Öffentliche Verwaltung«. Sie schrieb im Juli 2021 eine 3-stündige Online-Klausur. Dem Prüfer wurden nach der Korrektur dieser Klausur Screenshots von einem Chat-Verlauf zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungsteilnehmer – darunter auch die Studentin – während der Online-Prüfung zu Themen der Klausur austauschten.

Die Hochschule leitete wegen des Verdachts der Täuschung gegen die Mitglieder der Chat-Gruppe ein Prüfungsverfahren ein. Die Studentin wurde wegen der besonderen Schwere der Täuschung exmatrikuliert.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Die Prüfungsordnung erlaubt die Exmatrikulation, wenn ein Prüfungsausschuss die besondere Schwere einer Täuschung feststellt.

Der vorliegende Fall rechtfertigt diese Wertung. Die Studentin hat sich während der gesamten Bearbeitungszeit der Klausur in der Chat-Gruppe mit einer Vielzahl von Mitprüflingen ausgetauscht. Sie hat Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, selbst Fragen gestellt und Stellung bezogen. Sie hatte auch die Möglichkeit, Screenshots von Antworten bezüglich des Multiple-Choice-Teils der Klausur einzusehen.

Auf einen tatsächlichen Vorteil durch den Chat-Austausch kommt es nicht an – weder ob die Hilfestellung für die Klausurbearbeitung geeignet noch ob sie inhaltlich zutreffend war. Es spielt auch keine Rolle, dass die Chat-Gruppe ursprünglich von der Hochschule eingerichtet worden war. Die Prüflinge sind selbst dafür verantwortlich, dass sie eine Prüfung ohne unerlaubte Hilfe absolvieren.

Nachdem es bei Online-Prüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen kommt, durfte die Hochschule bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung einer Exmatrikulation berücksichtigen.

VG Berlin, Urteil vom 6.2.2023, VG 12 K 52/22