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Beamtenrecht: Kein Ersatz des Höherstufungsschadens bei Unfall mit dem Privatfahrzeug im Dienst

Arbeitnehmer & Auszubildende 2. Juli 2020
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Panumas / stock.adobe.com

Verursacht ein Beamter auf einer Dienstfahrt mit seinem Pkw einen Unfall und wird dieser von seiner Versicherung reguliert, wird er in der Regel höhergestuft. Die Kosten dafür muss der Dienstherr nicht übernehmen. Das Kilometergeld reicht.

Ein Beamter hatte seinen privaten Pkw aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde die  Wagentür beim Aussteigen von einer Sturmbö erfasst und gegen das daneben parkende Fahrzeug geschlagen. Dadurch entstanden an der Beifahrertür des anderen Fahrzeugs leichte Schäden, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Beamten regulierte. Infolgedessen wurden die Versicherungsbeiträge des Beamten künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 Euro höhergestuft. Der Antrag des Beamten bei seinem Dienstherrn, für diesen finanziellen Schaden aufzukommen wurde abgelehnt. Es kam zur Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Es kam zur Klagabweisung. In der Begründung hieß es: Die beamtenrechtlichen Regelungen würden nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten abdecken. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Dienstherr sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der geschädigte Beamte über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung stelle zudem ein allgemeines Lebensrisiko dar. Dieses Risiko sei in Fällen wie diesem durch die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/ Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche nämlich aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs einem höheren Risiko unterliegt, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.

(VG Trier, Urteil vom 8.12.2017, Az. 7 K 11815/17)