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Azubi: Fristlose Kündigung nach vorgetäuschter Krankheit

Arbeitnehmer & Auszubildende 29. August 2022
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patrickjohn71 / stock.adobe.com

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Nachholprüfung zu schwänzen, verletzt er dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Dieses Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages.

Ein 24-jähriger Azubi machte eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Er fiel bei der schulischen Prüfung durch. Die Nachholprüfung war für den 5. und 6.10.2021 angesetzt.

Der Auszubildende erschien am 6.10.2021 im Fitnessstudio seines Arbeitgebers. Dort legte er für den Zeitraum vom 5. bis 7.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Nachprüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil.

Ihm wurde am 6.10.2021 deswegen fristlos gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass der Azubi sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um nicht an den angesetzten Nachholprüfungen teilnehmen zu müssen. Dies stellt eine schwere Pflichtverletzung dar.

Den Einlassungen des jungen Mannes, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, schenkte das Gericht keinen Glauben. Für den Richter stand fest: Der Mann hatte sich krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung gehen zu müssen.

Für die rechtlichen Folgen ist es dabei unerheblich, ob es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung handelt.

Eine Weiterbeschäftigung des Azubis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Ein Auszubildender darf nicht davon ausgehen, dass sein Ausbilder es duldet, dass eine Krankheit vorgetäuscht wird, um sich anstehenden Prüfungen zu entziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um Nachholprüfungen handelt.

ArbG Siegburg, Urteil vom 17.3.2022, 5 Ca 1849/21; n. rk.