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Arbeitsunfall im Home Office: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Arbeitnehmer & Auszubildende 4. März 2020
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auremar / stock.adobe.com

Wer zu Hause im Home Office arbeitet, unterliegt nicht demselben Unfallversicherungsschutz wie bei der Arbeit im Betrieb. Wege in der eigenen Wohnung zur Nahrungsaufnahme sind nicht gesetzlich unfallversichert.

Eine Mitarbeiterin eines Landesbetriebes hatte sich aufgrund einer Dienstvereinbarung im Dachgeschoss ihres Hauses ein Arbeitszimmer als Home Office eingerichtet. Die Arbeitsmittelt stellte das Land.

Die Frau wollte sich an einem Arbeitstag Wasser aus der Küche holen, die im Erdgeschoss lag, als sie auf der Treppe stürzte und sich dabei den Fuß brach. Die Unfallkasse erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Die Frau argumentierte, in einem Betrieb seien vergleichbare Wege in die Kantine oder zur Toilette versichert. Diese Grundsätze müssten auch in einem Home Office gelten.

Das Bundessozialgericht erklärte, Wege zur Nahrungsaufnahme sind auf Betriebswegen grundsätzlich versichert, wobei Essen und Trinken an einer Betriebsstätte betrieblichen Vorgaben und Zwängen unterliegen. Im Home Office kann der Arbeitnehmer jedoch selbst entscheiden, wann er sich Essen oder Wasser holt.

Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit zu Hause nimmt einer Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet deshalb nicht.

Die Versicherung kann nicht das Risiko übernehmen, wie der Lebensbereich des Arbeitnehmers gestaltet ist und die einer Privatwohnung innewohnenden Risiken abgemildert werden (z. B. sichere Gestaltung von Treppen). Dies hat der Arbeitnehmer selbst zu verantworten.

BSG, Urteil vom 5. 7. 2016, B 2 U 5/15 R