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Arbeitgeber muss sich an den vereinbarten Zeugnistext halten

Arbeitnehmer & Auszubildende 18. Dezember 2017
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Arbeitgeber muss sich an den vereinbarten Zeugnistext halten

© Ben / stock.adobe.com

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen arbeitsgerichtlichen Vergleich über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses und vereinbaren einen genau festgelegten Wortlaut, ist dieser Text zu verwenden. Abweichungen sind unzulässig.

Ein Zeugnisstreit zwischen einem ehemaligen Mitarbeiter und einem Arbeitnehmer ging über mehrere Runden. Zunächst hatte der Arbeitnehmer in einem Vergleich erreicht, dass ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilt wird mit mindestens der Gesamtnote „gut“.

Im zweiten Verfahren stritten die Parteien über den Inhalt dieses Zeugnisses. Auch hier wurde ein Vergleich geschlossen. Darin wurde geregelt, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis mit einem inhaltlich wörtlich festgelegten Text erteilt. Dieser war dem Vergleich als Anlage beigeheftet.

Der Arbeitgeber stellte in der Folge dem ehemaligen Mitarbeiter zwei Zeugnisse aus, die jedoch beide vom vereinbarten Wortlaut abwichen. Deshalb beantragte der Arbeitnehmer ein Zwangsgeld – ersatzweise Ordnungshaft – festzusetzen, um den Arbeitgeber zur Zeugniserteilung mit dem vereinbarten Text zu zwingen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab dem ehemaligen Mitarbeiter Recht. Der Arbeitgeber muss ein Zeugnis ausstellen und dabei den vereinbarten Wortlaut unverändert übernehmen.

Die bisher erteilten Zeugnisse entsprachen nicht der Verpflichtung aus dem Vergleich. Der Zeugnistext wich inhaltlich vom wörtlich vereinbarten Text ab (z.B. änderte der Arbeitgeber die Zeitform vom Präsenz ins Imperfekt).

Bei den Änderungen kommt es nicht darauf an, ob damit eine Herabwürdigung des beurteilten Arbeitnehmer bezweckt oder ob die Zeitform nur an den übrigen Text angepasst werden sollte. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber verpflichtet hat, einen genau festgelegten Wortlaut zu übernehmen. Den Anspruch auf Zeugniserteilung kann er nur erfüllen, indem er sich strikt daran hält.

Unerheblich ist auch, dass das Arbeitszeugnis an sich eine „gute“ Leistung bescheinigt, wie es im ersten Vergleich vereinbart worden war. Maßgebend ist der zweite gerichtliche Vergleich, der den ersten ablöst und konkretisiert.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.7.2017, 1 Ta 78/17