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»24-Stunden-Pflegekraft« enthält Mindestlohn für die täglich geleisteten 24 Stunden

Arbeitnehmer & Auszubildende 14. November 2022
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Robert Kneschke / stock.adobe.com

Eine Pflegerin, die eine über 90-jährige Frau rund um die Uhr betreute, steht hierfür auch rund um die Uhr der Mindestlohn zu. Lediglich einzelne Stunden, in denen die Seniorin Besuch hatte, sind davon auszunehmen.

Eine Bulgarin war als Pflegekraft von einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot einer »24-Stunden-Pflege zu Hause« wirbt, vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitgeber als Pflegekraft nach Deutschland entsandt worden.

Die Pflegerin wohnte und arbeitete bei einer 90-jährigen, alleinlebenden Frau in deren Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Sie führte den Haushalt, half der Dame beim Essen und bei der Körperpflege und leistete ihr Gesellschaft. Dafür war ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden pro Woche vereinbart.

Die bulgarische Pflegerin verlangte die Vergütung nicht nur für die 30 Stunden pro Woche, sondern für jeweils 24 Stunden pro Tag. Sie machte geltend, sie habe jeden Tag von 6:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr abends arbeiten müssen und sei auch nachts jederzeit einsatzbereit gewesen. Deshalb stehe ihr der Mindestlohn für 24 Stunden an sieben Tagen die Woche zu – in Summe 168 Wochenstunden. Der Arbeitgeber bestritt diese Arbeitszeiten und verwies auf die vereinbarte Arbeitszeit von 30 Wochenstunden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite der Pflegerin. Ihr steht der Mindestlohn für täglich 24 Stunden an sieben Tagen zu. Die Beweisaufnahme ergab, dass sie für die Pflege der alten Dame tatsächlich rund 24 Stunden am Tag im Einsatz bzw. in Bereitschaft war. Das ist deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 30 Stunden in der Woche.

Abzuziehen sind davon lediglich einzelne Stunden, in denen sich Familienangehörige um die Seniorin kümmerten (z.B. für den Besuch in einem Restaurant).

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2022, 21 Sa 1900/19; n. rk.