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Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags durch den Schuldner

Wenn ein Gläubiger einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, haben Sie aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, wiederum die Zurückweisung des Antrag beim Insolvenzgericht zu beantragen. Verhindern Sie so ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen!

Ihr individueller Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags

  • Weisen Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in nur wenigen Schritten zurück!
  • Wählen Sie den in Ihrem Fall passenden Zurückweisungsgrund
  • Begründen Sie Ihren Antrag individuell angepasst auf Ihre Situation
  • Den unterschriftsfertigen Antrag erhalten Sie in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)

Fremdantrag durch einen Gläubiger - was nun?

Ist einer Ihrer Gläubiger der Ansicht, dass seine Forderung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in absehbarer Zeit nicht beglichen werden kann, so hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu stellen (sog. Fremdantrag). Das Gericht überprüft daraufhin, ob der Antrag zulässig und begründet ist. Wenn dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Sollten jedoch Gründe vorliegen, die gegen den Antrag des Gläubigers sprechen, wird das Insolvenzgericht den Antrag zurückweisen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Schuldner dem Gericht mitteilen, welche Tatsachen gegen den Fremdantrag des Gläubigers sprechen. Dazu müssen Sie Ihrerseits einen Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags stellen.

Welche Gründe kommen in Frage?

Um den Antrag des Gläubigers zu entkräften, kommen folgende Gründe in Frage:

  • Das Insolvenzgericht ist örtlich nicht zuständig.
  • Die Forderung des Gläubigers besteht überhaupt nicht, wurde bereits erfüllt oder ist zur Zeit des Antrags nicht durchsetzbar.
  • Es liegt gar keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit führt zwar nicht dazu, dass der Antrag unbegründet ist, kann Ihnen aber Zeit verschaffen, da der Gläubiger zunächst die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen muss. Erst dann wird über den Insolvenzantrag sachlich entschieden. Die gewonnene Zeit können Sie z. B. nutzen, um die Forderung des Gläubigers doch noch zu begleichen, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens so zu verhindern,

Erfüllung der Forderung nach Antragstellung

Sollten Sie die Forderung des Gläubigers erfüllen, nachdem dieser den Insolvenzantrag gestellt hat, so wird er aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Sie müssen dann jedoch die Kosten des Verfahrens tragen. Einen Antrag auf Zurückweisung sollten Sie in jedem Fall stellen.

Wer kann den Antrag auf Zurückweisung stellen?

Die Zurückweisung des Insolvenzantrags kann nur durch den Schuldner selbst beantragt werden. Bei juristischen Personen (z. B. OHG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KG, AG usw.) muss der Antrag durch eine vertretungsberechtigte Person erfolgen.

Der Fremdantrag entbindet nicht von der eigenen Insolvenzantragspflicht!

Bitte beachten Sie, dass eine evtl. Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags nicht dadurch entfällt, dass ein Fremdantrag durch einen Gläubiger gestellt wurde! Diese besteht für Gesellschaften und andere juristische Personen. Für natürliche Personen besteht eine solche Pflicht nicht - dennoch wird ohne Eigenantrag keine Restschuldenbefreiung erteilt werden (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: IX ZB 93/12). Sollte dem Insolvenzantrag des Gläubigers stattgegeben werden, ist also unbedingt auch ein eigener Insolvenzantrag zu stellen, um Nachteile für den Schuldner zu vermeiden.

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