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Straßenbau: Warnschild darf nicht »irgendwo« aufgestellt werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 24. Februar 2023
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Martina Berg / stock.adobe.com

Fährt eine Autofahrerin in einen Graben, weil eine Baustelle nicht richtig abgesichert war, haftet die Baufirma für den entstandenen Schaden.

Ein Bauunternehmen hatte bei Straßenarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Diese Lücke war mit Stahlplatten abgedeckt, über die man mit dem Kfz fahren konnte.

An einem Tag im Februar 2021 wurde jedoch im Graben gearbeitet. Dafür wurden die Platten entfernt. Vor dem entstandenen Graben wurde nicht besonders gewarnt. Dieser befand sich noch nicht einmal eine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt. Ein Mitarbeiter, der nach Aussage der Baufirma an der Garagenausfahrt postiert gewesen war, um die Ausfahrenden zu warnen, hatte kurz vor dem Unfall den Posten verlassen.

Einer Bewohnerin des Wohnhauses wurde dies zum Verhängnis. Sie fuhr mit ihrem Wagen aus der Tiefgarage und landete mit den Vorderrädern im Graben. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von € 6.000,–. Den verlangte sie von der Baufirma erstattet.

Das Landgericht Frankenthal gab ihr recht. Der Bauunternehmer hat eine umfassende Pflicht, eine Baustelle abzusichern. Bei Straßenbauarbeiten muss er dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden und deutlich und konkret vor den Gefahren warnen. Dazu reicht es nicht aus, die Hausverwaltung zu informieren und »irgendwo« auf der Straße Warnschilder aufzustellen. Er hat seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Hier konnte die Fahrerin den Graben nicht erkennen, als sie aus der Tiefgarage herausfuhr. Als Bewohnerin hat sie zwar gewusst, dass Bauarbeiten vor dem Haus stattfinden. Aber es ist nicht ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, dass sie gefahrlos aus der Garage fahren kann.

Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichen in dieser besonderen Gefahrensituation nicht aus. Stattdessen muss die Baufirma deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinweisen (z.B. ist während der Arbeiten im Graben lückenlos ein Mitarbeiter an der Garagenausfahrt zu positionieren, um ausfahrende Bewohner zu warnen).

LG Frankenthal, Urteil vom 25.3.2022, 9 O 32/21