Direkt zum Inhalt

Nachbarklage: Streitschlichtung ist auch bei Ausschlussfristen zwingend

Wohnungseigentum & Grundbesitz 28. Juli 2018
Image
Nachbarklage: Streitschlichtung ist auch bei Ausschlussfristen zwingend

bst2012 / stock.adobe.com

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in einem Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung.

An der Grundstücksgrenze zweier Grundstücksnachbarn stehen fünf Hainbuchen. Sie waren im Herbst 2013 gepflanzt worden und haben eine Höhe von 2,20 m bis 2,50 m erreicht. Der Nachbar verlangte vom Eigentümer der Buchen deren Rückschnitt auf eine Höhe von 1,20 m. Die Nachbarn wurden sich über die Frage nach der „richtigen“ Höhe und dem erforderlichen Rückschnitt nicht einig.

So blieb der Rechtsweg. Eine Bescheinigung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde bei Klageerhebung nicht vorgelegt. Das zunächst zuständige Amtsgericht wies deshalb die Klage als unzulässig ab. Es folgte der Instanzenzug.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache das letzte Wort. Auch er sah die Klage als unzulässig an, weil die vorherige obligatorische Streitschlichtung nicht durchgeführt worden war. Diese ist jedoch Prozessvoraussetzung nach dem hier einschlägigen Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein.

Zwar wurde im November 2015 bei der Gütestelle ein entsprechender Antrag gestellt. Das Schlichtungsverfahren wurde aber vor Klageerhebung nicht durchgeführt. Es kann nach der Klageerhebung auch nicht nachgeholt werden.

Ebenso wurde keine Bescheinigung der Gütestelle über die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vorgelegt. An diese wäre das Prozessgericht für die Klagezulassung gebunden.

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Der Schlichtungsantrag hemmt – vergleichbar mit Verjährungsfragen – den Lauf der Ausschlussfrist.

Diese Einschränkung des klagenden Nachbarn ist zulässig. Er wird dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten beschränkt. Nachbarrechtsgesetze der Länder beschränken Beseitigungsansprüche häufig in zeitlicher Hinsicht entweder durch Verjährungsfristen oder durch Ausschlussfristen.

BGH, Urteil vom 8.12.2017, V ZR 16/17

Unser Rechtstipp:

Erkundigen Sie sich unbedingt nach den einschlägigen nachbarrechtlichen Regelungen in Ihrem jeweiligen Bundesland (vgl. Beitrag 7b/3) und prüfen Sie, ob in Ihrer konkreten Konfliktsituation ein Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Güte- oder Schlichtungsstelle durchgeführt werden muss, ehe Sie Klage erheben können.