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Keine Haftung für Sturz über gut sichtbares Hindernis

Wohnungseigentum & Grundbesitz 15. Juli 2020
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R. Gino Santa Maria / stock.adobe.com

Stolpert ein Fußgänger auf einem Gehweg über ein gut sichtbares Hindernis, das er zuerst wahrgenommen, dann aber vergessen hat, kann er kein Schmerzensgeld verlangen.

Eine Passantin war über eine 1 m x 1,5 m große Sperrholzplatte gestolpert und brach sich bei dem Sturz den Oberarm. Die Platte lehnte vor dem Erdgeschossfenster eines Hauses schräg gegen die Fensterband. Sie verengte damit den Gehweg. Diese »Hilfskonstruktion« sollte vorübergehend verhindern, dass Wasser aus einer defekten Regenrinne in das Gebäude eintritt. Ein Reparaturtermin mit einem Handwerker war bereits vereinbart.

Die Passantin hatte die Platte zunächst bemerkt, blieb dann aber stehen, um einer Bekannten, die mit einem Kinderwagen unterwegs war, den Vortritt an der Engstelle zu lassen. Die beiden Frauen bleiben auf dem Gehweg stehen und unterhielten sich ein paar Minuten. Die Verletzte stand mit dem Rücken zur Sperrholzplatte, die sie im Laufe des Gesprächs vergaß. Als sie sich zum Weitergehen umdrehte, stieß sie gegen die Platte, stolperte und verletzte sich. Für den Armbruch verlangte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von € 9.500,-.

Das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite der Hausbesitzer. Diese sind nicht für den Sturz und die Verletzungsfolgen verantwortlich. Zwar stellte die Platte ein Hindernis für Fußgänger dar. Damit wurde eine Gefahrenlage eröffnet. Doch es gab einen plausiblen sachlichen Grund, die Sperrholzplatte kurzzeitig auf dem Bürgersteig zu platzieren.

Die Platte war ohne Weiteres gut sichtbar und wahrnehmbar. Es mussten somit keine weiteren Schutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. war ein zusätzliches Warnschild nicht notwendig). Auch die Verletzte hatte sie gesehen.

Sie sah sich durch dieses Hindernis veranlasst, der anderen Passantin den Vortritt zu lassen. Dass sie die Gefahr über das Gespräch mit der Frau vergaß, hat sie sich selbst zuzuschreiben: Für diese Vergesslichkeit haften die Hausbesitzer nicht.

OLG Köln, Beschluss vom 4.2.2020, 7 U 285/19