Direkt zum Inhalt

Braucht eine Treppe stets einen Handlauf?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. Januar 2019
Image

Charles / stock.adobe.com

Nein. Auf einem öffentlichen Weg muss eine verkehrssichere Treppe kein Geländer oder Handlauf haben, sofern die Gestaltung der Treppe und die damit verbundene Gefahren für Benutzer jederzeit erkennbar sind.

Eine ältere Dame war auf dem Weg zum Dorfplatz gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges. Zum Zeitpunkt des Unfalls war sie weder mit einem Handlauf noch einem Treppengeländer gesichert.

Die Frau brach sich bei dem Sturz das Handgelenk und zog sich Prellungen zu. Die Behandlungskosten betrugen € 5.444,93. Die Kosten wurden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Diese verlangte von der verantwortlichen Gemeinde die Erstattung der Kosten. Zur Begründung trug sie vor, der Sturz hätte mit einem Treppengeländer vermieden werden können.

Das Oberlandesgericht Koblenz versagte den Erstattungsanspruch. Dem Träger der Straßenbaulast sind keine Versäumnisse vorzuwerfen, er hat seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

Die Treppe ist Teil eines öffentlichen Weges, also einer Anlage des öffentlichen Verkehrs. Damit findet die Landesbauordnung keine Anwendung.

Somit kommt es für die Beurteilung der Haftungsfrage allein darauf an, ob die Treppe verkehrssicher ist. Hier gilt: Eine Gemeinde muss ein Treppengeländer oder einen Handlauf nur anbringen, um vorsichtige Fußgänger vor Gefahren zu schützen, die nicht (oder nicht rechtzeitig) erkannt werden können und auf die man sich somit nicht einstellen kann.

Eine versteckte Gefahrenlage lag hier nicht vor. Die Treppe war verkehrssicher, denn sie ist von oben und unten gut einsehbar, ihre Gestaltung birgt keine Risiken. Folglich muss sie weder Geländer noch Handlauf haben.

OLG Koblenz, Urteil vom 5.7.2018, 1 U 1069/17