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Behörden dürfen Rückbau von Schottergärten anordnen

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. März 2023
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focus finder / stock.adobe.com

Kiesbeete sind keine Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung. Deshalb ist die zuständige Gemeinde berechtigt, die Eigentümer aufzufordern, die Schottergärten zurückzubauen.

Die Eigentümer eines Einfamilienhauses im niedersächsischen Diepholz haben dort zwei insgesamt etwa 50 m2 große Beete angelegt. Diese sind mit Kies bedeckt, dazwischen einzelne Pflanzen wie Bodendecker und Koniferen.

Die Stadtverwaltung Diepholz ordnete an, die beiden Schottergärten zurückzubauen. Begründung: Sofern die nicht überbaute Fläche von Baugrundstücken nicht den Vorgaben der Bauordnung entspricht, kann die Bauaufsichtsbehörde einschreiten.

Gegen diese Verfügung der Stadt zogen die Eigentümer vor Gericht. Sie trugen vor, bei ihren Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Ihr Garten sei ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich im Instanzenzug erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten zu befassen. Es entschied: Die zuständigen Behörden können die umstrittenen Schottergärten verbieten und deren Beseitigung anordnen.

Begründung: Die Beete der Grundstückseigentümer sind keine Grünflächen, sondern Kiesbeete, in die »punktuell« Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen werden hingegen durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt.

Laut Bauordnung müssen nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke aber Grünflächen sein. Ausnahme: Sie sind für eine andere zulässige Nutzung erforderlich. Zweck der Regelung. Die »Versteinerung der Stadt« soll somit auf das notwendige Ausmaß beschränkt werden. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.2023, 1 LA 20/22