Energieversorger müssen klar über Vertragsänderungen informieren

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Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hatten in Preiserhöhungsschreiben an Gas- und Stromkunden auch Änderungen der Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt. Im dazu verschickten Kundenanschreiben hieß es: »Alle Anpassungen erfolgen automatisch. Sie müssen nichts tun.«
Verbraucherschützer monierten dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig. Kunden würden unangemessen benachteiligt, da ihnen suggeriert würde, sie könnten gegen die Anpassungen nicht vorgehen. Auf ein verbrieftes Sonderkündigungsrecht wies das Unternehmen lediglich klein gedruckt auf der zweiten Seite des Schreibens hin. Dieser Hinweis war zwischen hervorgehobenen Passagen mit der Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes und der Werbung für einen Treuebonus versteckt. Welche Vertragsklauseln wie geändert werden, wurde in dem Schreiben nicht erläutert. Zudem fehlten klare Zeitangaben.
Das Landgericht Gera stellte fest, es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Es wurde in diesem Kundenanschreiben weder über das Sonderkündigungsrecht noch über die Änderung der Geschäftsbedingungen in einfacher und verständlicher Weise informiert. Dies verstößt gegen das Energiewirtschaftsgesetz.
Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht ist im Preiserhöhungsschreiben so unscheinbar platziert, dass er leicht zu übersehen sei. Der Versorger erweckt zudem den falschen Eindruck, es handele sich beim Kündigungsrecht um eine Serviceleistung des Unternehmens und nicht um ein gesetzliches Recht der Kunden.
Das Gericht beanstandete außerdem, die Änderungen der Vertragsbestimmungen sind nicht nachvollziehbar. Es fehlt eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen oder eine Erläuterung der beschlossenen Änderungen. Ein bloßer Hinweis auf die neuen Bedingungen reicht nicht aus.
LG Gera, Urteil vom 16.7.2024, 2 O 881/22
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