Direkt zum Inhalt

Was Flugpassagieren und Bahnkunden bei Ausfall oder Verspätung zusteht

Reisen & Urlaub 7. Oktober 2016
Image
Was Flugpassagieren und Bahnkunden bei Ausfall oder Verspätung zusteht

© kasto / fotolia.com

Egal, welches Transportmittel man nutzt: Ärgerlich ist es, wenn sich der Flug oder der Zug verspätet oder ein Flug überbucht ist oder annulliert wird.

Allerdings haben Reisende bei Verspätungen und Annullierungen Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist allerdings Hartnäckigkeit gefragt.

Welche Ansprüche bestehen, wenn der gebuchte Flug überbucht ist?

Wer wegen einer überbuchten Maschine nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet. Alternativ muss die Gesellschaft auf Wunsch des Gastes einen Ersatzflug anbieten. Zusätzlich steht dem Kunden ein finanzieller Ausgleich zu. Je nach Flugentfernung können Passagiere bei Nichtbeförderung eine Ausgleichszahlung von 250 Euro (Flüge bis 1.500 km), 400 Euro (Flüge zwischen 1500 km und 3500 km) oder sogar 600 Euro (Flüge über 3.500 km) verlangen.

Bei langen Wartezeiten muss sich die Fluggesellschaft auch um das leibliche wie kommunikative Wohl ihrer Gäste zu kümmern. Die Fluggesellschaft hat das Hotel wie die Fahrt dorthin zu organisieren und zu bezahlen. Akzeptieren Kunden einen Ersatzflug zu einem anderen Airport, muss die Gesellschaft die Kosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort tragen.

Was steht dem Fluggast zu, wenn der Flug annulliert wird?

Teilt die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mit, dass der gebuchte Flug annulliert wird, kommt sie finanziell ungeschoren davon. Und sogar bei sehr später Information (sieben Tage vor dem Abflugtermin) geht der Reisende leer aus, wenn die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Gleiches gilt, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist.

Annulliert die Fluggesellschaft den Flug kurzfristig, dann erhält der Reisende die üblichen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Er hat also die Wahl zwischen der Erstattung des kompletten Flugpreises, anderweitiger Beförderung zum Zielort oder Rückflug zum Abflugort. Zudem kann er kostenlose Verpflegung und gegebenenfalls Unterbringung in einem Hotel verlangen. Bei einer kurzfristigen Absage des Fluges hat der Fluggast auch Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wie bei einer Überbuchung, es sei denn, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Aschewolke wegen eines Vulkanausbruchs).

Welche Ansprüche bestehen bei Flugverspätung?

Verspätungen für Flüge bis 1.500 Kilometern bis zu zwei Stunden, für Flüge über 1.500 Kilometern innerhalb der EU oder zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern außerhalb der EU bis zu drei Stunden und für alle anderen Flüge bis zu vier Stunden muss der Fluggast hinnehmen. Nach Ablauf der Wartezeit muss die Fluggesellschaft die Passagiere kostenlos betreuen. Bei Verspätungen ab fünf Stunden kann der Fluggast die vollständige Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung oder einen Rückflug zum Abflugort verlangen.

Innerhalb welcher Frist muss der Fluggast seine Ansprüche geltend machen?

Der Anspruch muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres geltend gemacht werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Leistungsstörung aufgetreten ist. Die Rechte müssen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Welche Ansprüche hat der Bahnkunde bei Verspätung?

Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des Reisepreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Es gilt immer die verspätete Ankunftszeit am Zielort. Maßgebend ist also nicht, wann der Zug losfährt, sondern wie viel später er als geplant ankommt.

Für Verspätungen mit Zeitkarten oder der Bahncard 100 zahlt die Bahn ab einer Verspätung von 60 Minuten eine pauschale Entschädigung: Zeitkarten des Nahverkehrs werden pauschal mit 1,50 Euro (2. Klasse) bzw. 2,25 Euro (1. Klasse), Zeitkarten des Fernverkehrs mit 5,00 Euro (1. Klasse) bzw. 7,50 Euro (2. Klasse) entschädigt; es werden allerdings höchstens 25 Prozent des Zeitkartenwerts ausgezahlt.

Bei Verspätungen bei der Bahncard 100 werden mit 10,00 (1. Klasse) bzw. 15,00 Euro (2. Klasse) entschädigt. Der Fahrgast kann jeweils zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen. Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 Euro werden allerdings nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen.

Welche Besonderheiten bestehen, wenn eine Verspätung zu erwarten bzw. angekündigt wird?

Der Fahrgast hat zusätzlich zu den genannten Ausgleichszahlungen bei angekündigten Verspätungen von mindestens 20 Minuten die Möglichkeiten, seine Reise mit einem anderen Zug – auch mit einem Fernverkehrszug – anzutreten bzw. fortzusetzen. Kunden mit einer Nahverkehrsfahrkarte müssen für den Fernverkehrszug zunächst eine gültige Fahrkarte erwerben. Die entstehenden Kosten können anschließend geltend gemacht werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind erheblich ermäßigte Fahrkarten, wie z. B. Länder-Ticket und Schönes-Wochenende-Ticket.

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus oder Taxi, zu nutzen. Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 Euro erstattet.

Wenn bereits vor Beginn der Reise absehbar ist, dass der Zug mit einer Verspätung von über einer Stunde am Zielort ankommt, hat der Reisende die Wahl:

  • Er kann von der Reise zurücktreten bzw. die Fahrt unterwegs abbrechen und zu seinem Startbahnhof zurückkehren, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen sinnlos wäre. In diesem Fall kann sich der Bahnkunde den gesamten Fahrpreis erstatten lassen.

  • Er kann zu einem späteren Zeitpunkt fahren und/oder eine andere Streckenführung zum Ziel wählen.

Wenn aufgrund des Zugausfalls bzw. der Verspätung eine Übernachtung erforderlich oder die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar ist, muss die Bahn eine Unterkunft zahlen. Zu den von der Bahn zu zahlenden Kosten gehört auch die Hin- und Rückfahrt zum Hotel mit einem Taxi.

Weitere Dokumente zum Reiserecht sowie umfangreiche Informationen zu Ihren Rechten auf Reisen erhalten Sie hier.