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Arbeitszeit – nach acht Stunden ist grundsätzlich Schluss

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 26. August 2016
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Arbeitszeit - nach acht Stunden ist grundsätzlich Schluss

© Rawpixel.com / fotolia.com

Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nur innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeitdauer und die Lage der täglich Arbeit festzulegen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird neben tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen vor allem durch den Arbeitsvertrag und gesetzliche Regelungen beschränkt, die die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers gewährleisten sollen. Die gesetzlichen Vorschriften betreffen insbesondere die Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten.

Wer entscheidet über die Lage der Arbeitszeit?

Über die Lage der Arbeitszeit, also die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Wird darüber im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen, ist der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Allerdings steht dem Betriebsrat in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht zu.

Wie lange muss der Arbeitnehmer arbeiten?

Regelmäßig wird im Arbeitsvertrag festgelegt, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wird im Arbeitsvertrag keine konkrete Arbeitszeit vereinbart und bestehen auch keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen, so hat der Arbeitnehmer während der üblichen Arbeitszeit im Betrieb oder in der Betriebsabteilung zu arbeiten.

Die Dauer der Arbeitszeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar grundsätzlich frei vereinbaren, sie haben dabei aber insbesondere die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Diese sind zwingend einzuhalten und können auch nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder geändert werden. Danach gilt Folgendes:

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • Besonderheiten gelten für Nachtarbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit (mehr als 2 Stunden in der Zeit von 23 bis 6 Uhr) in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Auch die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Auch sie kann über acht Stunden hinaus auf zehn Stunden verlängert werden. Allerdings gelten verkürzte Ausgleichsfristen. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.

Welche Ruhepausen und -zeiten müssen eingehalten werden?

Ruhepausen sind im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit. Während der Pause steht es im Belieben des Arbeitnehmers, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Der Arbeitnehmer muss von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, befreit sein. Die Länge der Ruhepausen ist abhängig von der Dauer der Arbeitszeit. Die Arbeit von bis zu 9 Stunden muss durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepause kann in Einzelpausen von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Unter der Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und deren Wiederbeginn zu verstehen. Die Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Endet als beispielsweise die Arbeitszeit des Arbeitnehmers um 16.00 Uhr, darf er frühestens wieder am Folgetag um 3.00 Uhr mit der Arbeit beginnen.

Welche Sonderregelungen zur Arbeitszeit gelten für Schwangere und stillende Mütter?

Für werdende und stillende Mütter gilt gesetzlich eine Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden. Mehrarbeit ist den Arbeitnehmerinnen grundsätzlich untersagt. Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche. Für schwangere Frauen unter 18 Jahren gelten Arbeitszeiten von maximal 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche.

Für Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen ist Nacharbeit nicht erlaubt, auch nicht in Teilzeit. Als Nacharbeit gilt die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr. In einigen Gewerbebranchen gibt es Ausnahmen für werdende Mütter in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten und für Stillende. So dürfen die betreffenden Arbeitnehmerinnen beispielsweise in der Gastronomie und in Hotels bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.

Welche Sonderregelungen zur Arbeitszeit gelten für Jugendliche?

Jugendliche Arbeitnehmer, also solche, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche auf weniger als 8 Stunden verkürzt wird.

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden betragen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmsweise dürfen Jugendliche im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr beschäftigt werden.

Darf der Arbeitgeber ohne Weiteres Zeiterfassungsgeräte einführen?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht nur bei Mehrarbeit. Will der Arbeitgeber Zeiterfassungssysteme einführen, bedarf er hierzu der Zustimmung des Betriebsrats. Personenbezogene Daten, die mithilfe des Zeiterfassungssystems gewonnen werden, dürfen vom Arbeitgeber nur so lange gespeichert werden, wie er sie benötigt. Dabei muss sichergestellt sein, dass nur befugte Mitarbeiter die durch das Zeiterfassungssystem erhobenen Daten einsehen können. Die dauerhafte Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig und unter Umständen sogar strafbar.

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