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WG gesucht? Tipps für Studenten auf Wohnungssuche

Mieten & Wohnen 8. September 2016
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Wohnung gesucht? Was Studenten zum Thema Mietrecht wissen sollten

© alexandre zveiger / fotolia.com

Wer als Student eine in den Universitätsstädten heiß begehrte Wohnung hat, kann sich glücklich schätzen. Aber egal, ob der Studierende im Wohnheim, in einer WG oder in einem möblierten Zimmer wohnt, immer gelten besondere Regelungen.

Wenn man im Studentenwohnheim wohnt

Wer im Studentenwohnheim wohnt, für den ticken die mietrechtlichen Uhren anders. Es gelten zahlreiche mietrechtliche Sonderregelungen. So darf der Vermieter die Dauer des Vertrags an die Laufzeit eines Semesters binden und die vom Mieter zu leistende Mietkaution muss nicht verzinst werden.

Im Mietvertrag darf eine sogenannte  Inklusivmiete vereinbart werden. In diesem Fall sind die Nebenkosten bereits in der Grundmiete enthalten. Der Vermieter darf also nicht mehr über die Betriebs- und Heizkosten abrechnen.

Für eine Wohnung im Studentenwohnheim gelten die gesetzlichen Vorschriften über Mieterhöhungen nicht. Der Vermieter muss sich also bei der Mieterhöhung nicht an Vergleichsmieten orientieren. Auch die gesetzliche Kappungsgrenze, nach der sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen darf, gilt für Wohnungen in Studentenwohnheimen nicht.

Wenn man in einem Einzelzimmer in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus wohnt

In diesem Fall wird es mietrechtlich richtig kompliziert. Man muss nämlich unterscheiden, ob das Zimmer außerhalb oder innerhalb der Wohnung des Vermieters liegt bzw. ob das Zimmer vom Vermieter oder vom Mieter möbliert wurde.

Liegt das vom Studierenden angemietete Einzelzimmer außerhalb der Wohnung des Vermieters (z. B. im Dachgeschoss), gelten, was den Kündigungsschutz und die Möglichkeiten betreffen, die Miete zu erhöhen, die ganz normalen mietrechtlichen Vorschriften. Der Vermieter muss also z. B. für eine Kündigung ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen (z. B. Eigenbedarf) und er darf die Miete nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Ob das angemietete Einzelzimmer möbliert oder unmöbliert vermietet wird oder ob noch andere Mieter im Dachgeschoss wohnen, hat mietrechtlich keine Bedeutung.

Liegt das Zimmer innerhalb der Wohnung des Vermieters und ist es ganz oder überwiegend vom Vermieter möbliert worden, gelten für den Vermieter nicht die gesetzlichen Einschränkungen für Mieterhöhungen. Der Mieter kann sich auch nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen. Ferner gelten ganz kurze Kündigungsfristen. So kann der Miete den Mietvertrag bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen, wenn die Miete monatlich zu zahlen ist.

Wiederum anders ist die Rechtslage, wenn das angemietete Zimmer zwar innerhalb der Wohnung des Vermieters liegt, der Mieter das Zimmer aber überwiegend selbst möbliert hat oder wenn er es mit seiner Familie bewohnt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen für „Einliegerwohnungen“. Zwar kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, ohne dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund wie Eigenbedarf vorliegt, in diesem Fall verlängert sich allerdings die Kündigungsfrist um drei Monate auf mindestens sechs Monate.

Wenn man in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt

In diesem Fall stellt sich die grundsätzliche Frage: Haupt- oder Untermieter?

Eine Möglichkeit für eine Wohngemeinschaft ist ein Mietvertrag mit mehreren Hauptmietern. In diesem Fall müssen alle WG-Mitglieder den Mietvertrag unterschreiben. Dann haben zwar alle Bewohner die gleichen Rechte und Pflichten, allerdings kann ein Mitmieter nicht ohne Weiteres ausziehen. Denn nur alle Mieter können das Mietverhältnis gemeinsam kündigen. Verlässt ein Mieter die Wohngemeinschaft, ohne dass der Vermieter einer Änderung des Mietvertrages zugestimmt hat und ohne dass der Mietvertrag insgesamt gekündigt wurde, bleibt er Mieter und muss weiter die Miete zahlen. Da die Mitmieter sogenannte Gesamtschuldner sind, kann der Vermieter bei Ausfall der Mietzahlungen des verbleibenden Mieters oder sonstigen Forderungen, diese auch von dem ausgezogenen Mieter verlangen.

Die andere Möglichkeit, eine WG zu gründen, ist die Untervermietung. In diesem Fall gibt es einen Hauptmieter und einen oder mehrere Untermieter. Das ist aber nur möglich, wenn der Vermieter diesem Modell zustimmt.

Achtung! Nachteil für den Hauptmieter: Im Verhältnis zum Vermieter obliegen ihm alle Pflichten aus dem Mietvertrag allein. Er trägt die volle Verantwortung für die komplette WG und haftet z. B. für Wohnungsschäden durch andere WG-Mitglieder. Und er allein schuldet dem Vermieter die vereinbarte Miete. Zieht ein WG-Mitglied aus, haftet der Hauptmieter dafür, dass die volle Miete an den Vermieter entrichtet wird. Nachteil für die Untermieter: Sie haben kein Vertragsverhältnis zum Vermieter und hängen von ihrem Hauptmieter und dessen Mietverhältnis zum Vermieter ab. Kündigt der Hauptmieter, müssen letztlich alle Mieter ausziehen.