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Hausordnungen – was darf der Vermieter verbieten?

Mieten & Wohnen 11. Juli 2014
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© malven / fotolia.com

Hausordnungen regeln das Zusammenleben von Menschen auf engem Raum. Sie legen beispielsweise fest, welche Ruhezeiten es gibt, wie ein Garten genutzt werden kann oder wer für die Treppenhausreinigung zuständig ist.

Hausordnungen regeln einen Teil des gedeihlichen Zusammenlebens in Gebäuden. Sie enthalten zum Beispiel Regelungen dazu, wer wann das Treppenhaus reinigt. So weit, so sinnvoll, wie die meisten Menschen vermutlich denken. Was aber ist, wenn ein Vermieter, unter Hinweis auf die Hausordnung, das Anbringen blauer Blumenkästen am Balkon untersagt? Oder gar keine bunten Blüten-Blickfänge an der Fassade duldet? Die besagten Fälle sind im deutschsprachigen Raum überliefert und führen zu der Frage: Was darf der Vermieter in Hausordnungen alles verbieten? 

Grillen, Gartenfeiern und Balkonpflanzen: was Hausordnungen regeln dürfen

Von dem Konfliktpotenzial solcher Themen weiß der Deutsche Mieterbund ein Lied zu singen. Grundsätzlich gilt: Hausordnungen dürfen keine Regelungen enthalten, die geltenden Gesetzen widersprechen.

Zuständigkeits-Reihenfolge und Aushang eines Putzplans etwa können in der Hausordnung geregelt sein. Ruhezeiten, Gartennutzung, Tierhaltung, Schneeräumdienst oder sicherheitsrelevante Gesichtspunkte wie das Abschließen bestimmter Türen sind weitere häufige Bestandteile. Ist die Hausordnung Anhang eines Mietvertrages, so muss sich der Mieter auch daran halten. Vermieter dürfen Hausordnungen erstellen, ohne Mieter einzubeziehen.

Ein Mieter muss die Hausordnung aber auch beachten, wenn sie nicht Teil des Mietvertrags ist, also beispielsweise im Eingangsbereich des Gebäudes aushängt. Schließlich ist ein Zusammenleben auf engem Raum nur möglich, wenn es gewisse Regeln gibt, die mehr sind als nur “unverbindliche Preisempfehlung”.

Ruhezeiten sind ein besonders wichtiges Thema, wenn Menschen in Gebäuden zusammenleben. Entsprechend finden sie sich zumeist in Hausordnungen. Wer die Nachtruhe beharrlich “übersieht”, kann nach den Erfahrungen von Mietrechts-Experten meist mit einer Abmahnung des Vermieters zur Vernunft gebracht werden. Falls nicht, kann Letzterer auch zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung greifen.