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Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

Geld & Finanzen 25. August 2016
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Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

© Andy Dean / fotolia.com

Die Institute können Bausparverträge wirksam kündigen, wenn ihre Kunden sparen, statt ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen – zumindest, wenn die Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Obwohl die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über zehn Jahre zurücklag, nahm ein Bausparer kein Bauspardarlehen in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5% jährlich verzinst. Der Bausparkasse wurde das zu teuer, also berief sie sich auf ein Sonderkündigungsrecht und kündigte den Bausparvertrag. Dagegen wehrte sich der Bausparer.

Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz gaben der Bausparkasse recht. Die Institute dürfen ihren Kunden kündigen, wenn diese ihren Bausparvertrag lediglich dazu nutzen, zu sparen, statt ihren Anspruch auf einen Kredit geltend zu machen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Sparkasse ein Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hiernach kann ein Darlehensnehmer (in der Ansparphase die Bausparkasse) einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen. Diese Norm findet nach Ansicht der Koblenzer Richter Anwendung auf Bausparverträge. Die Bausparkassen werden so davor geschützt, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sonst könnten sie in finanzielle Schwierigkeiten kommen, da sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht zu erwirtschaften sei.

Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Eintritt der Zuteilungsreife. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Bausparer entscheiden, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.

(OLG Koblenz, Urteil vom 11.8.2016, Az. 8 U 11/16)

Bisher haben auch vier weitere Oberlandesgerichte (OLG Celle, Frankfurt, Hamm und Köln) in diesem Sinne entschieden. Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Bamberg vertreten dagegen eine andere Auffassung. Deshalb ermöglichten die Richter des Oberlandesgericht Koblenz es dem unterlegenen Bausparer, die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich klären zu lassen, indem sie die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben.