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Sozialhilfeansprüche gehen nicht auf die Erben über

Erben & Schenken 3. Februar 2023
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Gina Sanders / stock.adobe.com

Ansprüche auf Sozialleistungen fallen nicht in die zivilrechtliche Sonderrechtsfolge bei einem Erbfall.

Der Erblasser war aufgrund einer schweren Erkrankung erwerbsunfähig geworden. Er hatte Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten, um seine Unterkunft in einer behindertengerechten Wohnung und für ambulante Pflegeleistungen zu finanzieren. Vor seinem Tod kam es zum Streit mit der Sozialbehörde, da diese aufgrund der Ausschlagung einer Erbschaft die Bewilligung der Sozialleistungen aufgehoben hatte. Bevor dieser Rechtsstreit entschieden werden konnte, verstarb der Erblasser. Seine Erben haben darauf die Sozialbehörde auf Nachzahlung der eingestellten Leistungen bis zum Todestag verklagt, allerdings ohne Erfolg.

Das mit dem Fall befasste Landessozialgericht Saarland hat klargestellt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nicht in die zivilrechtliche Sonderrechtsfolge bei einem Erbfall fallen. Sie gehen damit nicht automatisch auf den Erben über. Derartige Ansprüche haben einen höchstpersönlichen Charakter. Nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers kann der Zweck der Leistungen, die Hilfe in Notlagen, nicht mehr im Nachhinein erfüllt werden, sodass der Anspruch mit dem Tod des Hilfesuchenden erlischt.

Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Sozialhilfeempfänger Leistungen Dritter im Rahmen einer stationären oder ambulanten Pflege vor seinem Tod erhalten hat. Da hier aber die Erbengemeinschaft geklagt und Zahlungen an sich verlangt hatte, ist die Klage gescheitert.

LSG Saarland, Urteil vom 12.10.2021, L 11 SO 3/17