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Kann ein Testament per E-Mail widerrufen werden?

Erben & Schenken 5. April 2017
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Kann ein Testerment per E-Mail widerrufen werden?

© nito / fotolia.com

Wer ein selbstgeschriebenes, das heißt ein eigenhändiges Testament, errichtet, kann es jederzeit ohne großen Aufwand widerrufen. Allerdings sind hier ein paar Regeln zu beachten. Ein Widerruf per E-Mail reicht jedenfalls nicht aus.

Ein Erblasser hatte im Jahr 2010 ein sogenanntes eigenhändiges Testament errichtet. Darin verfügte er, dass seine Frau und seine vier Kinder Erben werden sollten. Außerdem setzte er einen Tstamentsvollstrecker ein. Einige Zeit später verfasste er ein weiteres Testament – ebenfalls eigenhändig. Danach sollte seine Frau Alleinerbin werden, die Kinder sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten.

Nach dem Tod des Mannes blieb das Original des zweiten Testaments jedoch unauffindbar, es lag nur eine Kopie vor. Die Witwe behauptete, von ihrem verstorbenen Mann selbst zu wissen, dass er das Original dem Testamentsvollstrecker per Post zugeschickt hatte. Davon wollte der allerdings nichts wissen. Er habe jedoch das erste Testament auf Wunsch des Erblassers vernichtet, nachdem dieser das zweite Testament errichtet hatte. Zudem habe der Erblasser in der Folgezeit noch eine E-Mail an ihn geschickt. Darin habe der Erblasser erklärt, nichts mehr vererben zu können. Es gelte daher die gesetzliche Erbfolge.

Der Streit über das Erbe endete wie zu erwarten vor Gericht. Hier kam man zum Ergebnis, dass der Erblasser das zweite Testament nicht wirksam widerrufen hatte. Damit war seine Witwe Alleinerbin, seine Kinder dagegen enterbt. Denn ein Testamentswiderruf per E-Mail ist ungültig, selbst wenn der Erblasser womöglich eine dritte Verfügung von Todes wegen damit erreichen wollte. Eine E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament. Dazu hätte es vom Erblasser handschriftlich errichtet  und unterschrieben werden müssen.

Da spielte es auch keine Rolle, dass das Original des zweiten Testaments verschwunden war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erblasser das Originaltestament durch Zerstörung widerrufen hatte. Die Witwe hatte schließlich beteuert, ihr verstorbener Mann habe das Original postalisch an den Testamentsvollstrecker geschickt. Der hätte somit das Schriftstück im Auftrag des Erblassers theoretisch zerstören und damit seine Wirkung aufheben können. Das war aber offensichtlich nicht geschehen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker hatte das zweite Testament, auf das die Witwe ihren alleinigen Erbanspruch stützt, ja nie erhalten. Folglich gab es keinen wirksamen Widerruf des zweiten Testaments mit der darin verfügten Einsetzung der Frau ale Alleinerbin.

(KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2016, Az. 6 W 64/15)

Wie Sie ein Testament korrekt widerrrufen

Wer wie der Erblasser im obigen Fall sein Testament widerrufen und eine neue Verfügung treffen möchte, hat mehrere Möglichkeiten:

  • Er kann es beispielsweise vernichten, das heißt zerreißen oder verbrennen.
  • Er kann aber auch eine neue Verfügung aufsetzen, in der er ausdrücklich erklärt, die frühere Verfügung aufheben zu wollen. Mit dem Vernichten oder dem ausdrücklichen Widerruf tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Eine weitere Möglichkeit, ein Testament zu widerrufen, besteht darin, ein neues Testament aufzusetzen. Dadurch wird das frühere Testament automatisch aufgehoben. Hierzu ist es erforderlich, das zweite Testament formwirksam zu errichten. Das heißt, es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Eine E-Mail reicht somit zum Testamentswiderruf nicht. Darüber hinaus ist die Verfügung mit Datum zu versehen, um die Irrtümer über die zeitliche Abfolge der Testamentsversionen zu verhindern. Am einfachsten ist es natürlich, letztwillige Verfügungen, die nicht mehr gelten sollen, zu vernichten.

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