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Wann benötigt meine Webseite AGB?

E-Commerce 24. November 2016
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© Rawpixel.com / fotolia.com

Dank vorformulierter Vertragsbedingungen vereinfachen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsschluss zwischen Vertragspartnern. Hier erfahren Sie, wann Sie AGB benötigen und was Sie bei der Erstellung unbedingt beachten sollten.

Der Rechtsverkehr über das Internet erlangt immer mehr an Bedeutung. Es gibt heutzutage keine Leistung, die nicht auf diesem Wege angeboten wird. Durch die breite Erreichbarkeit können auf diese Weise viel mehr Verträge gleichzeitig und zu jeder Uhrzeit abgeschlossen werden. Dabei bleibt jedoch häufig der persönliche Kontakt der Vertragsparteien und damit auch eine Möglichkeit bestimmte Vereinbarungen zu verhandeln auf der Strecke. Die gesetzlichen Regelungen stoßen beim elektronischen Rechtsverkehr vielfach auch an ihre Grenzen und bieten häufig nicht die richtigen Regelungen, um alle Eventualitäten abzudecken. AGB können hier Abhilfe schaffen.

Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind Vertragsbedingungen, die der Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, um sie beim Abschluss eines Vertrages der anderen Partei einseitig aufzuerlegen. Es handelt sich also um Regelungen, die nach dem Willen des Verwenders bei jedem einzelnen Vertragsabschluss Wirkung entfalten sollen, ohne dass sie jeweils einzeln ausverhandelt werden müssen.

Im Gegensatz zu allgemeinen gesetzlichen Regelungen können sie dabei auf die besonderen Bedürfnisse des Verwenders oder Besonderheiten des beabsichtigten Vertragsschlusses Rücksicht nehmen. Einer individuellen Abrede zwischen den Parteien bedarf es hierzu nicht mehr.

Gibt es eine Pflicht zur Erstellung von AGB?

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, AGB auf einer Webseite zu verwenden. Die Nutzung der AGB liegt in der Regel allein im Interesse des Verwenders. Allerdings gibt es Informationspflichten, die sich am einfachsten und effektivsten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllen lassen, da diese bei allen Vertragsabschlüssen einbezogen werden und somit Vertragsbestandteil sind. Auf diese Weise lässt sich der Nachweis, die Informationspflichten erfüllt zu haben, unproblematisch erbringen.

Jeder Online-Shop, der zumindest auch Geschäftsbeziehungen zu privaten Kunden (Verbrauchern) ermöglicht, muss zum Beispiel gewisse Belehrungs- und Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB erfüllen. Der vollständige Katalog der Informationspflichten ergibt sich aus Art. 246a § 1 EGBGB und umfasst unter anderem neben Informationen über Waren, Preise und Verwender auch die Bedingungen des Vertragsschlusses, der Kündigung und des Widerrufs.

Wann ist es sinnvoll AGB auf Webseiten zu führen?

Für die Nutzung von AGB gibt es vielerlei Gründe. Durch die direkte Einbindung in jeden Vertrag spart man sich das jeweilige einzelne Verhandeln über gewisse Bestimmungen. Dazu kann durch AGB die Abwicklung der Verträge standardisiert werden, da diese immer gleichlautend sind. Nicht umsonst nutzen alle größeren Unternehmen solche AGB.

Die gesetzlichen Regelungen tragen darüber hinaus den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht immer Rechnung oder sind wenig praktikabel. Hier ist es sinnvoll, konkrete Bestimmungen durch AGB zu treffen. Auch Haftungsbeschränkungen lassen sich auf diese Weise unproblematisch im gesetzlich zulässigen Umfang vornehmen. Dadurch kann sich der Verwender gegen Rechtsstreitigkeiten bestmöglich absichern.

Im Übrigen können auch die vorbezeichneten Informationspflichten in Form von AGB einfach und unkompliziert für jeden Vertrag erfüllt werden.

Werden auf der Web-Präsenz darüber hinaus Nutzungsmöglichkeiten in Form von Meinungsaustausch (Forum; Gästebuch), Tools oder anderem angeboten, ist es sicherlich angeraten, die Nutzungsbedingungen hierfür in AGB festzulegen. Auf diese Weise können Rahmenbedingungen geschaffen werden, die für alle Seiten erkennbar verpflichtend sind. Haftungsproblematiken können dadurch vermieden werden.

Was muss bei der Nutzung von AGB beachtet werden?

AGB müssen wirksam eingebunden werden, damit sie ihre Wirkung entfalten können. Im B2C-Bereich (Verbraucherverträge) muss der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geben (zum Beispiel durch eine separate, leicht aufrufbare und nicht versteckte Unterseite auf der Webseite oder den leicht zugänglichen Download als PDF) und auf die Einbeziehung der AGB bei Vertragsschluss eindeutig hinweisen. Im Rechtsverkehr mit Unternehmen (B2B) reicht schon ein einfacher Hinweis auf das Vorliegen von AGB aus.

Zusätzlich stehen die AGB unter einer besonderen Inhaltskontrolle nach den gesetzlichen Vorschriften. Die AGB dürfen aufgrund ihrer allgemeinen Gültigkeit im Rechtsverkehr mit dem Verwender und dessen einseitiger inhaltlicher Bestimmung zu den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht in Widerspruch stehen und die andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligen.

AGB als Vertragsbestandteil zwischen zwei Unternehmen

Im B2B-Bereich kann es darüber hinaus vorkommen, dass zwei Unternehmen unterschiedliche AGB nutzen und diese jeweils Vertragsbestandteil werden sollen. In diesem Fall wird nur der übereinstimmende Teil der AGB auch in den Vertrag aufgenommen. Alle weiteren Bestimmungen sind unwirksam und werden durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ersetzt.

Welche Folgen haben fehlerhafte AGB?

Der Vertrag selbst bleibt in der Regel von unwirksamen AGB unberührt. Sind AGB nicht wirksam eingebunden, werden sie nicht Bestandteil des Vertrages und es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Besteht eine Klausel die Inhaltskontrolle nicht, ist die gesamte Klausel – nicht aber die gesamten AGB – unwirksam und es gelten entsprechend die gesetzlichen Regelungen für die eine Klausel ersatzweise.

Gerade im B2C-Bereich sind die Anforderungen an die Einbindung und Inhaltskontrolle der AGB besonders hoch. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder gar der gesamten AGB kann dabei erhebliche Folgen für den Verwender haben, da gegebenenfalls vereinbarte Haftungsbegrenzungen, Gewährleistungsfristen und Zahlungsvereinbarungen nicht durchgreifen.

Mit der Nutzung fehlerhafter AGB sollten die Verwender jedoch vorsichtig sein. Stehen die AGB im Widerspruch zum Gesetz, kann für einen Wettbewerber die Möglichkeit einer Abmahnung bestehen. Diese zieht dann nicht nur Kosten, sondern auch einen erhöhten Aufwand nach sich. Es ist daher ratsam, sich bei der Erstellung entsprechend professionelle Hilfe zu besorgen.

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Rechtsanwalt Thomas Terstegge, Münster