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Zum Schadensersatzanspruch nach Überarbeitung eines alten Tattoos

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 22. Juli 2022
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obrik / stock.adobe.com

Nichtgefallen ist bei einem Tattoo kein Grund, Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Vorausgesetzt, der Tätowierer hat ordnungsgemäß gearbeitet. Das gilt auch dann, wenn das Tattoo abgeändert wurde (z.B. durch einen 3D-Effekt).

Ein Mann ließ in einem Studio eines seiner Tattoos abändern und aufwerten. Es sollten bei einem bestehenden Tattoo eine zusätzliche Schattierung und ein 3-D-Effekt hinzukommen (sog. »Cover-Up«). Dabei sollten nach einer Vorlage Engelsflügel hinzugefügt werden. Diese Arbeit sollte in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte € 300,– kosten. Der Kunde leistete einen Vorschuss in Höhe von € 600,–.

Der Tätowierer trug für die gewünschte Nachbesserung einen dunklen, flächigen Malgrund auf dem Oberarm auf, um das Tattoo mit dem neuen Cover-Up zu überarbeiten. Nach mehreren Sitzungen war der Kunde mit dem Ergebnis aber unzufrieden. Er brach die Behandlung ab und ging zu einem anderen Studio.

Er behauptete, dass das bestehende Tattoo nur mangelhaft überarbeitet und nicht verbessert worden sei. Er verlangte deshalb nicht nur die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses, sondern auch die Bezahlung des neuen Cover-Up beim zweiten Studio sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 1.750,– wegen erlittener psychischer Probleme.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der erste Tätowierer fachlich ordnungsgemäß gearbeitet hatte. Er konnte die mitgebrachte Vorlage nicht eins zu eins auf das bestehende Tattoo übertragen. Durch das bereits bestehende Tattoo war es nicht möglich, das neue mit dem 3-D-Effekt originalgetreu umzusetzen. Der Mann hatte darauf hingewiesen, dass die Tätowierung nicht genauso aussehen würde.

Das Arbeiten ohne Schablone im sogenannten »Freestyle« stellt nicht per se einen Mangel dar. Ob der Engelsflügel misslungen war, ließ sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht klären. Die verwendeten Farben entsprachen den EU-Richtlinien. Die hygienischen Maßnahmen waren eingehalten worden.

LG Köln, Urteil vom 22.12.2021, 4 O 94/19