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YouTube muss bei Urheberrechtsverletzungen E-Mail-Adresse angeben

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 8. März 2019
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metamorworks / stock.adobe.com

YouTube muss bei Urheberrechtsverstößen die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Nutzer an den Rechteinhaber herausgeben. Telefonnummer und IP-Adresse sind dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.

Auf YouTube können Beiträge von Dritten eingestellt (z. B. Filme) und anderen unentgeltlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzer müssen sich vor dem Upload registrieren. Für die Einrichtung eines Nutzerkontos ist zwingend der Name, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben.

Ein deutsches Filmverwertungs-Unternehmen besitzt die ausschließlichen Rechts an zwei Filmen, die von drei verschiedene Nutzern auf der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym.

Das Unternehmen wollte die Nutzer wegen der Verletzung der Urheberrechte in Anspruch nehmen und klagte dafür im ersten Schritt unter anderem gegen YouTube auf Auskunft über die Nutzer. Verlangt wurde die Herausgabe der Klarnamen der Nutzer sowie die Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und die IP-Adresse.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main differenzierte in zweiter Instanz hinsichtlich des Umfangs des Herausgabeanspruchs. YouTube ist als gewerbsmäßiger Dienstleister laut Urheberrechtsgesetz verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen.

Unter „Anschrift“ fällt auch die E-Mail-Adresse der Nutzer. Mit dem Begriff „Anschrift“ ist historisch zwar lediglich die Postanschrift gemeint, doch im Kern geht es um die Angabe eines Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ kann. Die Erweiterung des Begriffs ist den geänderten Kommunikationsgewohnheiten geschuldet und die E-Mail-Adresse zur Anschrift zu zählen.

Die Telefonnummer ist nicht bekannt zu geben, da der Begriff andere Kontaktdaten erfasst als die „Anschrift“.

Auch die IP-Adressen sind nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, denn an eine IP-Adresse kann man keine Nachricht schicken

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22. 8.2017, 11 U 71/16