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WLAN: BGH bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. August 2018
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© steve ball / stock.adobe.com

Das Telemediengesetz 2017 schafft die sogenannte »Störerhaftung« ab. Wer offenes WLAN anbietet, kann nicht mehr abgemahnt werden, wenn der Anschluss für illegale Uploads missbraucht wird. Die Einrichtung von Nutzungssperren ist möglich.

Ein Computerspiel-Hersteller verklagte einen Internet-Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss im Jahr 2013 das Spiel »Dead Island« zum Herunterladen angeboten wurde. Er wurde wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Mann war IT-Fachmann. Er betrieb fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangsknoten zum Tor-Netzwerk (sogenannte »Tor-Exit-Nodes«). Er wies die Haftung als Anschlussinhaber zurück und argumentierte, über das dezentrale Tor-Netzwerk könnten Dritte anonym über Tor-Zugangsknoten auf fremden Rechnern im Internet surfen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem aktuellen Urteil die seit 2017 geltende gesetzliche Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG), welche die sogenannte »Störerhaftung« abschaffte. Es gilt: Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn ein Dritter den Anschluss für illegales Filesharing missbraucht. Aus dem aktuellen Telemediengesetz lassen sich weder Unterlassungs- noch Schadenersatzansprüche ableiten.

Die Richter stellten fest, die Abschaffung der Störerhaftung verstößt nicht gegen EU-Recht. Musikfirmen und andere Rechteinhaber sind ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, Sperren einzelner Seiten und Ports zu beantragen.

Denn kommt es nachweisbar zu Urheberrechtsverletzungen, ist an das Einrichten von Nutzungssperren zu denken. Diese kann der Rechteinhaber verlangen, soweit Filesharing-Software dies technisch ermöglicht und dem Anschlussinhaber zumutbar ist.

Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist dabei nicht auf eine bestimmte Technik beschränkt. Denkbar sind unterschiedliche Maßnahmen. Sie reichen von der Pflicht zur Registrierung von Nutzern über die Pflicht zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort bis hin zur Pflicht der Sperrung einzelner Filesharing-Software oder des vollständigen Zugangs zu Filesharing-Plattformen.

Ob die Computerspiel-Firma den Anschlussinhaber in diesem Fall zwingen kann, bestimmte Zugriffssperren zu ergreifen, hat der BGH nicht entschieden. Der Fall wurde an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Im Ergebnis heißt das für den vorliegenden Fall: Der Anschlussinhaber muss für das illegale Filesharing nach der alten Rechtslage des Jahres 2013 die Abmahnkosten tragen. Künftig ist das nicht mehr möglich. Ob die Urheberrechtsverletzung über einen WLAN-Hotspot oder einen Tor-Exit-Node erfolgt, ist unerheblich.

Der Unterlassungsanspruch gegen den WLAN-Betreiber wurde jedoch abgelehnt. Da es hier um ein Handeln in der Zukunft geht, legte der BGH die neue Rechtslage des TMG zugrunde.

BGH, Urteil vom 26.7.2018, I ZR 64/17