Direkt zum Inhalt

Service-Telefonnummer gehört in die Widerrufsbelehrung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 2. April 2019
Image

contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Vertreibt ein Händler Waren und Dienstleistungen über das Internet und verwendet er dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung, hat er in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Service-Telefonnummer anzugeben.

Ein Online-Händler vertrieb Telekommunikationsdienstleistungen. Er verwendete dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um Verbraucher über das Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen zu informieren.

In der Muster-Widerrufsbelehrung gab das Unternehmen seine Service-Telefonnummer nicht an, obwohl es über geschäftliche Rufnummer verfügte, die eigens für den Kontakt mit Bestandskunden verwendet wurden.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte klar: Der Online-Händler hat seine Belehrungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Allein die Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung reicht dazu nicht aus.

In diese Widerrufsbelehrung gehört eine Service-Telefonnummer, wenn der Online-Händler sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt.

Fehlt diese Angabe, wird der Eindruck erweckt, die Widerrufserklärung kann nur in Textform erfolgen (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail). Verbraucher dürfen aber seit 2014 den Widerruf auch telefonisch oder mündlich erklären. Da somit der Widerruf nicht mehr zwingend in Textform übermittelt werden muss, sind dem Kunden alternative Übermittlungswege einzuräumen (z.B. durch Angabe einer Service-Telefonnummer).

Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung nur einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und – soweit verfügbar – seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Deshalb muss ein Online-Händler seinen Kunden die Telefonnummer jedenfalls in den Fällen mitteilen, in denen er diese Service-Rufnummer dazu nutzt, um mit seinen (Bestands-)Kunden in Kontakt zu treten.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.1.2019, 6 U 37/17