Rechnung prüfen: Gericht stärkt Rechte von Kunden bei Handwerkerrechnungen
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Gartenbauunternehmen verlangte höheren Werklohn
Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Gartenbauunternehmen mit umfangreichen Arbeiten auf seinem Grundstück beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten stellte das Unternehmen eine Rechnung, deren Höhe unter anderem auf ermittelten Mengen und Massen beruhte.
Der Eigentümer kontrollierte die Rechnung und bestätigte dabei einzelne Angaben. Später kam er jedoch zu dem Ergebnis, dass die abgerechneten Leistungen teilweise nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang erbracht worden seien. Er hielt die Rechnung deshalb für überhöht.
Das Gartenbauunternehmen argumentierte, der Kunde habe die Richtigkeit der Rechnung bereits anerkannt, weil er die Angaben zuvor geprüft und bestätigt habe. Außerdem sei eine spätere Nachprüfung der Arbeiten nicht mehr möglich gewesen, da inzwischen weitere Arbeiten auf dem Grundstück durchgeführt worden seien.
Rechnungsprüfung ist kein Schuldeingeständnis
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und wiesen die Klage auf Zahlung des vollständigen Werklohns ab.
Nach Auffassung des Gerichts bedeutet das Rechnung prüfen nicht automatisch, dass sämtliche abgerechneten Leistungen verbindlich anerkannt werden. Kunden können einzelne Positionen auch später noch bestreiten, selbst wenn sie diese im Rahmen einer vorherigen Prüfung zunächst bestätigt haben.
Allerdings gelten dabei bestimmte Voraussetzungen. Wer sich nachträglich gegen einzelne Rechnungspositionen wendet, muss im Prozess darlegen, welche Mengen oder Leistungen ursprünglich zugestanden wurden und weshalb diese Angaben nach seiner Auffassung falsch waren. Ist eine spätere Überprüfung der Arbeiten nicht mehr möglich, muss der Kunde die Unrichtigkeit seiner früheren Angaben beweisen.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Beweislast: Grundsätzlich bleibt weiterhin das Unternehmen dafür verantwortlich nachzuweisen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Eine vorherige Rechnungsprüfung verschiebt diese Beweislast nicht automatisch auf den Kunden.
Fazit: Warum das Urteil auch für private Auftraggeber wichtig ist
Die Entscheidung ist für Verbraucher von großer Bedeutung. Viele Menschen prüfen Rechnungen von Handwerkern, Gartenbauern oder anderen Dienstleistern selbst und befürchten, dass sie durch eine Bestätigung einzelner Positionen spätere Rechte verlieren könnten. Das Urteil zeigt jedoch, dass eine Rechnungsprüfung in der Regel kein endgültiges Anerkenntnis darstellt.
Dennoch sollten Kunden Rechnungen sorgfältig kontrollieren und Unterlagen aufbewahren. Kommt es später zu einem Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen, können Fotos, Aufzeichnungen oder andere Nachweise entscheidend sein. Wer eine Rechnung prüfen möchte, sollte daher möglichst früh dokumentieren, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Das kann helfen, eigene Ansprüche durchzusetzen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.04.2026, Az. 1 U 5/21