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Online-Shopping: Anrede-Auswahl mit nur zwei Geschlechtern diskriminierend

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 21. September 2022
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MichaelJBerlin / stock.adobe.com

Wenn Unternehmen beim Online-Shopping nur die Anreden „Frau“ und „Herr“ zur Auswahl anbieten, liegt eine unerlaubte Diskriminierung nicht binärer Menschen vor. Beim Bestellvorgang muss eine dritte Auswahloption vorliegen.

Eine Person hat beim Standesamt in der Rubrik »Geschlecht« »keine Angabe« eintragen lassen. Als Kunde bestellte sie online verschiedene Kleidungsstücke. Der Online-Anbieter bot im Rahmen des Bestellvorgangs nur die Auswahl zwischen der Anrede »Herr« oder »Frau« an. Durch diese Beschränkung fühlte sich die Person diskriminiert und klagte auf Entschädigung in Höhe von mindestens € 2.500,–.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, bietet ein Online-Händler beim Online-Shopping nur die beiden Anreden »Herr« und »Frau« zur Auswahl an, liegt eine unerlaubte Diskriminierung nicht binärer Menschen vor. So bezeichnen sich Personen, die sich nicht einer der Kategorien männlich oder weiblich zuordnen.

Beim Bestellvorgang muss eine dritte Auswahloption vorliegen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts vor. Die betroffene Person wird dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Allerdings begründet dieser Verstoß keinen Anspruch auf Entschädigung. Dafür ist die Verletzung nicht schwerwiegend genug, vor allem da sie im privaten Bereich stattfand.

Auch ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Es liegt keine Wiederholungsgefahr vor. Der Online-Anbieter hat mittlerweile im Anredefeld die Auswahlmöglichkeit »divers/keine Anrede« ergänzt. Damit ist künftig eine geschlechtsneutrale Anrede sichergestellt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, 24 U 19/21