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Mobilfunkvertrag: „Nichtnutzungsgebühr“ ist unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 11. Februar 2019
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Katilia / stock.adobe.com

Eine von Mobilfunkkunden erhobene Strafgebühr für die Nichtnutzung des Handys in Höhe von € 4,95 zusätzlich zum monatlichen Paketpreis, ist unzulässig. Den Kunden steht keine Gegenleistung zu der Gebühr gegenüber.

Der Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel hatte seinen Kunden eine Strafgebühr in Höhe € 4,95 in Rechnung gestellt, sofern diese über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese „Nichtnutzungsgebühr“ fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an.

Diese Gebührenpraxis war Verbraucherschützern ein Dorn im Auge und sie mahnten den Anbieter ab: Nicht telefonieren dürfe nichts kosten, die Gebühr sei rechtswidrig. Ihr stehe keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. mobilcom-debitel verlangte die Gebühr trotzdem weitere 13 Monate lang und wurde dann zur Unterlassung verurteilt.

Für diese Zeitspanne errechnete sich ein Gewinn von € 419.000,- zuzüglich Zinsen. Diese sollte das Unternehmen an den Bundeshaushalt abführen. Dem kam der Mobilfunkanbieter nicht in dieser Höhe nach, er anerkannte nur rund € 148.000,-. Das Unternehmen argumentierte: Ohne die „Nichtnutzungsgebühr“ wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden. Es wollte diese deshalb vom Gewinn abziehen. Hätte das Unternehmen gewusst, dass die Gebühr unzulässig ist, wäre der Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden worden.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verurteilte die mobilcom-debitel GmbH dazu, den rechtswidrig erzielten Gewinn zuzüglich Zinsen an die Staatskasse abzuführen. Das Unternehmen erzielte den Gewinn durch unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys. Der abschöpfbare Gewinn darf nicht durch fiktive Kosten kleingerechnet werden. Anzurechnen sind nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen.

LG Schleswig, Urteil vom 7.6.2018, 2 U 5/17