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Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail nur nach Kunden-Einwilligung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 7. November 2018
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Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers ist unzulässig. Unter Werbung fallen auch Kundenzufriedenheitsanfragen. Dies gilt auch dann, wenn diese mit der Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt versendet wird.

Ein Kunde hatte über die Internet-Plattform »Amazon Marketplace« Ware bestellt. Anschließend erhielt der Mann vom Verkäufer eine E-Mail. Diese enthielt zum einen die Rechnung. Zum anderen bedankte sich der Verkäufer für den Kauf und bat um eine gute Bewertung, falls der Käufer mit dem Service zufrieden gewesen sei.

Der Käufer fühlte sich durch die Kundenzufriedenheitsanfrage belästigt. Die E-Mail stelle eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung dar, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Er klagte auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit und stellte sich auf die Seite des Kunden. Das Versenden von Werbung per E-Mail ist grundsätzlich ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung fällt auch dann unter den Begriff der sogenannten »(Direkt-)Werbung«, wenn sie zusammen mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird. Nur weil das Übersenden der Rechnung selbst keine Werbung darstellt, rechtfertigt das nicht alles, was sonst noch in der E-Mail enthalten ist.

Will der Online-Händler eine Kundenzufriedenheitsanfrage versenden, muss er davor seinen Kunden speziell um Erlaubnis fragen. Diese Erlaubnis ist nach Abwicklung des eigentlichen Vertrages beim dem Empfänger gesondert einzuholen. Das ist dem Verkäufer zumutbar. Er muss dem Kunden die Möglichkeit geben, der Verwendung seiner E-Mail für Werbung zu widersprechen.

Folge: Der Online-Händler hat diese Art von Werbung ohne vorherige Zustimmung der Kunden künftig zu unterlassen, andernfalls droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,-.

BGH, Urteil vom 10.7.2018, VI ZR 225/17