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Kann eine Ausfallentschädigung für ein defektes Smartphone verlangt werden?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 15. Februar 2017
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Kann eine Ausfallentschädigung für ein defektes Smartphone verlang werden?

© jcomp / fotolia.com

Wer ein Smartphone besitzt, das er infolge eines Defektes länger nicht nutzen kann, hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung. Durch den Ausfall wird die "eigenwirtschaftliche Lebensführung" nicht wesentlich beeinträchtigt.

Eine Frau hatte im Mai 2014 in einem Handy-Shop einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und ein neues Smartphone für € 70,- erworben. Schon wenige Tage später fiel das Touch-Display aus. Der Händler schickte das Gerät zur Reparatur, doch es kam defekt zurück. Der Defekt beruhe auf einer „groben Behandlung“, es liege kein Garantiefall vor.

Ein monatelanges Hickhack schloss sich an – insgesamt 568 Tage -, in dem die Frau das Smartphone nicht nutzen konnte, weil es entweder nicht funktionierte oder der Händler die Reparatur verweigerte.

Die Kundin klagte schließlich auf Lieferung eines neuen Smartphones und forderte zudem eine Nutzungsausfall-Entschädigung in Höhe von € 1,-/Tag für die Zeit, in der sie über das Gerät nicht verfügen konnte. Für sie sei ein Smartphone kein Luxus, sondern ein unentbehrlicher Alltagsgegenstand, den sie zum Telefonieren, für SMS, Online-Banking, zum Fotografieren und zum Abspielen von Musik benötige.

Das Landgericht Hagen sah – wie bereits die erste Instanz – dies anders. Zwar kann die Frau ein neues Smartphone verlangen, doch eine Ausfallentschädigung für die Zeit des Defekts steht ihr nicht zu.

Daran sind strenge Maßstäbe zu setzen. Eine solche Entschädigung steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kunden nur für Geräte zu, mit deren Ausfall typischerweise eine Beeinträchtigung verbunden ist, die sich auf die sogenannte „eigenwirtschaftliche Lebensführung“ erstreckt (z. B. Nutzungsausfall nach einem Kfz-Unfall). Dazu zählt nach Auffassung des Gerichts die Nutzung des mobilen Internets trotz seiner Verbreitung nicht, selbst wenn dies für einen Großteil der Bevölkerung inzwischen typischerweise zum Alltag gehört.

Es liegt demnach kein Ausfallschaden vor, denn die Frau konnte für die Zeit, in der das Smartphone ausfiel, ihr altes Handy zum Telefonieren sowie einen Festnetzanschluss mit der Möglichkeit eines Internetzugangs nutzen (z. B. zur Informationsbeschaffung, zum Online-Banking).

LG Hagen, Urteil vom 9. 2. 2017, 7 S 70/16, n. rk.