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Haben Frauen einen Anspruch auf weibliche Ansprache in Formularen?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 8. April 2018
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Haben Frauen einen Anspruch auf weibliche Ansprache in Formularen?

© DragonImages / stock.adobe.com

Nein. Frauen erleiden keinen Nachteil, wenn sie in Vordrucken als »Kunde« angesprochen werden. Die Formularsprache darf (derzeit noch) männlich bleiben.

Eine inzwischen 80-jährige Kundin kämpft dafür, die Sparkasse Saarbrücken zu verpflichten, in Formularen und Vordrucken auch die weibliche Form von »Kunde« bzw. »Kontoinhaber« einzuführen. Sie möchte als »Kundin« bzw. »Kontoinhaberin« angesprochen werden. Das Fehlen der weiblichen Form in den Formularen sieht sie als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und als Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts an.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hält hingegen am sogenannten »generischen Maskulinum« fest. Darunter versteht man die verallgemeinernde Form, die grammatisch eindeutig männlich ist, aber nach herkömmlichem Verständnis alle Geschlechter umfassen soll. Der Verband argumentierte, die differenzierten Ansprache der Geschlechter mache alles noch komplizierter.

Der Bundesgerichtshof entschied, auch wenn dieser Ansatz inzwischen gesellschaftlich umstritten ist, müssen Frauen in Vordrucken und Formularen nicht zwingend in weiblicher Form angesprochen werden. Eine männliche Ansprache allein führt nicht zu einer Benachteiligung im Sinne von § 3 AGG. Maßgeblich ist dabei die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Anders aber, wenn weibliche Sparkassenkunden generell nachteilig behandelt würden.

Der kritisierte Sprachgebrauch in Formularen und Vordrucken bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Da sich die Sparkasse an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede »Frau (…)« wendet, liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor.

Ein Anspruch auf Verwendung der weiblichen Form ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).

BGH, Urteil vom 13.3.2018, VI ZR 143/17