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Haarfärbung missglückt – Friseur muss nachbessern dürfen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 4. März 2019
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Stefan_Weis / stock.adobe.com

Missglückt eine Haarfärbung beim Friseur, muss der Kunde grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung in angemessener Frist geben, bevor er Schadensersatz verlangen kann.

Eine Kundin wollte sich ihre Haare silberblond färben lassen, als Vorlage für die neue Frisur diente ein Foto der Bloggerin Xenia. Die Friseurmeisterin färbte das Haar mittels »Balayage-Technik« – doch statt des gewünschten Farbtons wurde es dottergelb.

Schon beim Färben beklagte die Kundin die schmerzhafte Prozedur von Jucken und Brennen auf der Kopfhaut. Das missglückte Ergebnis der Haarbehandlung wollte sie nicht akzeptieren und verlangte von der Friseurin, die Haare gleich nochmals zu behandeln. Diese lehnte das aus Zeitmangel ab, bot aber auch keinen Alternativtermin. Stattdessen empfahl sie der Kunden eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung, um den Gelbstich zu beseitigen.

Die Kundin bezahlte € 153,- für den Friseurbesuch und verließ geschockt den Salon. Die Tönung half nichts, der Gelbstich blieb. Das Haar war durch die lange Einwirkzeit geschädigt. Die Kundin ließ nichts mehr von sich hören und verlangte Monate später € 530,- Schadensersatz und mindestens € 500,- Schmerzensgeld. Sie leide aufgrund der missglückten Haarfärbung an psychischen Störungen.

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Friseurmeisterin. Auf mögliche Mängel des Friseurhandwerks ging das Gericht dabei nicht ein, sondern stellte auf formale Gesichtspunkte ab, um die Schadensersatzansprüche rechtlich zu bewerten.

Die Kundin hat nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangt. Dazu ist sie aber – bei Mängeln eines Werkvertrages – verpflichtet. Sie muss, um ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen, dem Vertragspartner zunächst die Möglichkeit einzuräumen, einen Fehler auszubessern. Sie muss ihm ein »Recht zur Nacherfüllung« einräumen und dazu ein deutliches und unmissverständliches Nachbesserungsverlangen formulieren. Daran fehlt es hier, die Kunden meldete sich erst Monate später – und dann gleich mit einer Klage.

Das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist aber Anspruchsvoraussetzung, die hier nicht vorliegt. Dass die Kundin »sofortiges Handeln« nach der ursprünglichen Färbeprozedur verlangt hat, gilt nicht als »angemessene« Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Eine solche ist nur dann verzichtbar, wenn eine »ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung« vorliegt. Das ist hier aber nicht der Fall. Dass die Friseurmeisterin zeitnah nicht nachbessern konnte und von sich aus keinen Alternativtermin angeboten hat, entbindet die Kundin nicht davon, einen solchen selbst einzufordern. Die Übergabe der Silbertönung zeigt vielmehr, dass die Friseurmeisterin sich mit der Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht hat, Abhilfe zu leisten.

Die Nacherfüllung wäre für die Kundin auch zumutbar gewesen. Anders als bei Tätowierungen liegt beim Haarefärben kein dauerhafter und unabänderlicher körperlicher Eingriff vor.

Die Kundin kann auch keinen Schadensersatz aus einer Körperverletzung verlangen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung hat sie nicht ausreichend dargelegt.

AG München, Urteil vom 24.1.2019, 213 C 8595/18