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Falschparken auf Kundenparkplatz: Abstreiten schützt nicht vor »Knöllchen«

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 10. Januar 2020
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blende11.photo / stock.adobe.com

Wer auf einem Privatparkplatz falsch parkt, kann sich nun nicht mehr einem teuren »Knöllchen« mit der Behauptung entziehen, das eigene Auto nicht selbst geparkt zu haben. Der eigentliche Fahrer ist zu benennen.

Ein Kfz wurde drei Mal falsch auf einem privaten Krankenhausparkplatz geparkt. Einmal wurde die zulässige Parkdauer überschritten, zweimal parkte das Auto auf reservierten Mitarbeiterparkplätzen.

Der private Betreiber des Parkplatzes droht Falschparkern mit einem »erhöhten Parkentgelt« von »mindestens € 30,-«. Darauf weisen Hinweisschilder hin. Die Frau wurde als Halterin des abgestellten Kfz ermittelt. In diesem Fall liefen Kosten von mehr als € 200,- auf.

Die Kfz-Halterin weigerte sich jedoch, zu zahlen. Sie behauptete, an den fraglichen Tagen nicht selbst gefahren zu sein. Wer stattdessen am Steuer gesessen haben soll, gab sie nicht preis.

Diese Rechtsauffassung war bislang von den Instanzgerichten gebilligt worden. Der Halter musste niemanden »anschwärzen«, der auf einem Privatparkplatz mit seinem Auto falsch gepackt hatte. Damit konnte er sich der Vertragsstrafe fürs Falschparken leicht entziehen.

Doch der Bundesgerichtshof beendete diese Praxis und stärkte mit seiner Entscheidung die Rechte privater Parkplatzbetreiber (z.B. vor einem Supermarkt, einer Klinik). Autofahrer können sich künftig nicht mehr vor der Zahlung drücken, indem sie pauschal behaupten, sie hätten ihr Auto nicht selbst abgestellt.

Grundsätzlich kann ein »Strafzettel« eines Parkplatzbetreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen. Da die Firma aber in den meisten Fällen nur den Halter des Autos ausfindig machen kann, ist dieser nunmehr verpflichtet, die anderen möglichen Fahrer zu benennen, sofern er bestreitet, den Parkverstoß selbst begangen zu haben. Vorausgesetzt wird weiter, der Parkplatzbetreiber kann nicht oder nur mit viel Aufwand nachweisen, wer gefahren ist und dem Halter ist die Auskunft möglich und zumutbar.

Kommt der Halter dieser sogenannten »sekundären Beweislast« nicht nach, bleibt er selbst auf den Kosten fürs Falschparken sitzen.

BGH, Urteil vom 18.12.2019, XII ZR 13/19