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eBay: Kein Gebrauchtwagen für einen Euro

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 24. August 2020
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Aleksei / stock.adobe.com

Ein Verkäufer, der sein Auto auf eBay für einen Euro anbietet, muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten, wenn offensichtlich ist, dass es sich bei dem Angebot um ein Auktionsstartgebot und nicht um einen Sofortkauf-Preis handelt.

Ein eBay-Verkäufer bot auf der Plattform eBay einen gebrauchten BMW 318d an. Das Fahrzeug wurde ausführlich beschrieben. Es folgte die Preisangabe »€ 1,-« sowie folgender Hinweis: »Das Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden (...); Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.«

Ein Käufer bot € 1,00 und erhielt – automatisiert – den Zuschlag. Der Verkäufer brach die Auktion daraufhin sofort ab – noch vor Auktionsende. Er wies den vermeintlichen Erwerber darauf hin, dass der Preis von € 1,- als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint war. Er habe sich seiner Auktionsbeschreibung fehlerhaft ausgedrückt.

Der vermeintliche Erwerber verlangte Schadensersatz, ihm sei ein »Mega-Schnäppchen« durch die Lappen gegangen. Der Wert des BMW lag bei rund € 13.000,-. Diese Summe müsse nun aufbringen, um ein vergleichbares Fahrzeug kaufen zu können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main machte dem Schnäppchenjäger jedoch einen Strich durch die Rechnung: Der Verkäufer muss den Gebrauchtwagen nicht für einen € 1,- herausgeben. Es war offensichtlich, dass es sich bei dem Angebot um ein Auktionsstartgebot und nicht um einen Sofortkauf-Preis handelt. Bei der Preisangabe handelte es sich um ein Versehen. Aus dem Gesamtkontext wird ersichtlich, dass der Anbieter das Auto versteigern und nicht für einen Euro verkaufen wollte (z.B. in dem Zusatztext: »Sofortangebote sind gerne erwünscht«).

Der Verkäufer muss auch keinen Schadensersatz für das nicht ausgehändigte Fahrzeug leisten. Das automatisiert bestätigte Sofortkaufgebot des Käufers über einen Euro führte nicht zu einem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages.

Zudem hätte der Verkäufer hier – selbst wenn man einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt – seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er hat dem Erwerber gegenüber sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen war und hat deshalb die Transaktion abgebrochen.

OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, 6 U 155/19