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Corona-Pandemie: Kein Widerruf von Konzerttickets

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 22. August 2022
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Алексей Синельников / stock.adobe.com

Beim Online-Kauf von Tickets für Freizeitveranstaltungen besteht kein Widerrufsrecht – auch nicht wegen Corona. Das gilt auch beim Erwerb über Eventim, sofern das wirtschaftliche Risiko der Folgen des Widerrufs den Veranstalter trifft.

Ein Konzert in Braunschweig wurde im April 2020 wegen pandemiebedingten Einschränkungen abgesagt. Ein Konzertbesucher hatte für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft.

Er erhielt nach der Absage einen Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte. Damit war der Mann nicht zufrieden. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten von CTS Eventim.

Problem: CTS Eventim war hier lediglich der Vermittler der Tickets, nicht Konzertveranstalter. Die Agentur hat die Eintrittskarten auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkauft.

Das zuständige Amtsgericht legte deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim widerrufen durfte. Das Widerrufsrecht ist nach EU-Vorgaben beispielsweise für den Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Diese Ausnahme soll Veranstalter von Sportevents oder Konzerten davor schützen, dass sie die verfügbaren Plätze beim Widerruf nicht mehr loswerden.

Der EuGH entschied vor diesem Hintergrund: Wer Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen erwirbt, muss damit rechnen, dass er den Kaufvertrag nicht widerrufen kann. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht trifft auch dann zu, wenn die Tickets über einen Vermittler gekauft wurden.

Abzustellen ist darauf, ob das wirtschaftliche Risiko auch dann beim Veranstalter liegt, wenn ein Ticketvermittler zwischengeschaltet ist. Es ist in der Regel der Veranstalter, der die Halle bucht, den Künstler engagiert und am Ende überwiegend auch die Einnahmen erhält.

Fazit: Durch das EuGH-Urteil ändert sich nichts an der bisherigen Lage.

EuGH, Urteil vom 31.3.2022, C-96/21