Direkt zum Inhalt

Brautkleid nach dem Reinigen verfärbt: Kundin steht Schadensersatz zu

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 20. Februar 2017
Image

© IVASHstudio / fotolia.com

Ist ein Brautkleid nach der Reinigung nicht mehr weiß, sondern rosa, kann die Kundin eine Entschädigung verlangen. Das gilt auch, wenn der Inhaber des Geschäfts als „Reinigungsannahmestelle“ auftritt - also nicht selbst reinigt.

Eine Braut wollte nach ihrer Hochzeit ihr Brautkleid reinigen lassen. Sie gab das Brautkleid in einem Geschäft zur Reinigung ab. Als sie es abholen konnte, war es allerdings nicht mehr weiß, sondern rosafarben.

Die Kundin verlangte Schadensersatz für das verfärbte Kleid. Das Kleid hatte neu € 1.099,- gekostet, den Zeitwert schätzte sie auf € 900,-. Diesen Betrag wollte sie erstattet haben.

Der Geschäftsinhaber zahlte nicht und verwies auf ein Schild an der Ladentür, auf dem „Reinigungsannahme“ stand. Er nehme die Reinigung nur an, reinige die Kleidungsstücke nicht selbst – und sei deshalb auch für etwaige Schäden nicht verantwortlich. Das Kleid sei zudem entsprechend den Pflegekennzeichen behandelt worden. Diese seien aber falsch, da es zu einer Verfärbung gekommen ist.

Das Amtsgericht Augsburg stellte sich auf die Seite der Kundin, die Anspruch auf Schadensersatz für das verfärbte Brautkleid hat. Dafür trägt die Annahmestelle die Verantwortung und haftet.

Für die Frau war aufgrund des Geschäftsschildes nicht erkennbar, dass dort die Ware nur angenommen, nicht aber gereinigt wird. Dass die Kundin darauf ausdrücklich hingewiesen wurde, konnte der Geschäftsinhaber nicht beweisen. Ebenso wenig wurden Anhaltspunkte für die angeblich falschen Pflegeetiketten durch den Hersteller des Brautkleides vorgetragen. Der Inhaber der Annahmestelle konnte sich somit nicht der Verantwortung entziehen.

Der Kundin steht allerdings nur ein Schadensersatz in Höhe von € 450,- zu. Der Zeitwert des getragenen Brautkleides wurde auf die Hälfte des Neupreises geschätzt, also € 550,-. Hiervon ist ein Restwert für das verfärbte Kleid von € 100,- abzuziehen.

AG Augsburg, Urteil vom 30. 11. 2016, 73 C 208/16

Lesen Sie auch unseren Rechtstipp: Richtig reklamieren beim Einkauf im Ladengeschäft